Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können nicht verlangen, dass er wieder zu Hause wohnt. Er ist berechtigt, allein zu wohnen und kann auch Unterhalt von Ihnen verlangen.
Dabei hat er einen Bedarf von 670 Euro. Den abzüglich des Kindergeldes verbleibenden Rest kann er von Ihnen als Eltern beanspruchen, soweit Sie leistungsfähig sind.
Die hohen Kosten für das Fernstudium muss er begründen, also nachweisen, dass dies seine einzige Möglichkeit ist, zu seinem Ziel (welches er auch darlegen muss) zu gelangen.
Versicherungen müssen Sie ihm auch nicht zwingend zahlen. Hier kann er diese ruhend stellen oder eine Nebentätigkeit aufnehmen, um diese zu finanzieren.
Bei Ihrem Einkommen wird ein Durchschnitt der letzten 3 Jahre gebildet, auch werden bestimmte Ausgaben abgezogen.Im Ergebnis kann es daher sogar sein, dass Sie gar nicht leistungsfähig sind und daher auch gar nicht zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Guten Tag,
zuerst vielen Dank.
Eigentlich haben doch die Eltern die Entscheidungsmöglichkeit ob Barunterhalt oder Kost/Logis. Hier hat er 48 qm in zwei Räumen. Er zieht wortlos und ohne Vorwarnung aus und verlangt Geld.
Natürlich kann er woanders an einer FH Maschinenbau studieren, es gibt welche ohne Numerus Clausus. Wir haben ihm das inzwischen angeboten und dann den Regelunterhalt. Er weigert sich, will nicht aus der Stadt. Begründung: Er hat vor vier Wochen einen Mietvertrag, Strom, Wasser und Vodafone abgeschlossen (mit einem Freund)und das gilt ein Jahr und er zahlt das nicht umsonst wenn er zum Sommersemester wegginge. Lieber sitzt er zuhause vor dem PC und bezahlt 15.000,- Euro an ein Institut. Es ist bei seiner Einstellung eher weniger aussichtsreich, dass er auf diesem Wege einen Abschluss schafft.
Vor vier Wochen wusste er schon, dass er hier den NC nicht schafft, er hat auf das Losverfahren gehofft. Jetzt will er uns mit dem Fernstudium zur sofortigen Unterhaltszahlung verpflichten und ich wette, er wechselt bei Nichtbestehen doch noch an eine normale FH - spätestens in vier Jahren. Und dann? Wir finanzieren ihn bis er dreißig ist, dazu noch die Krankenversicherung und es fällt das Kindergeld weg?
Die Versicherungen will er nicht, er will lieber mehr Geld. Allerdings realisiert er nicht, dass er mit Prosiasis z. B. eine Berufsunfähigkeit nicht wieder bekommt. Und auch keine Zahnzusatz, weil ihm mangels Mundpflege zwischenzeitlich Zähne fehlen. Ich will Sie ihm ja bezahlen, aber nicht zusätzlich zu einem möglichen Unterhalt. Sieht ein Gericht so etwas? Oder ist das "Kindswohl" nur auf das aktuelle Bargeld ohne Blick in die Zukunft abgestellt?
Welche Ausgaben werden denn abgezogen? Wir müssen das ja alles vorbereiten. Ich weiß auch nicht, wie lange es bis zu einer Verhandlung dauert, wenn er jetzt Klage eingereicht hat. Haben Sie da Erfahrungswerte?
Vielen Dank!
Guten Morgen,
nach § 1612 BGB
besteht durchaus ein Wahlrecht der Eltern. Dieses ist aber nicht grenzenlos, sondern muss auch die Belange des Kindes berücksichtigen. Bei volljährigen Kindern wird man das Wahlrecht nur schwer zu Gunsten der Rückkehr in den elterlichen Haushalt lenken können.
Unterhalt ist zu zahlen, bis er eine erste Ausbildung - zügig - abgeschlossen hat.
"Bummelstudenten" müssen nicht finanziert werden.
Die weiteren Nachfragen sind im Rahmen dieser Erstberatung aufgrund des geringen Einsatzes nicht mehr beantwortbar.
Gern kontaktieren Sie mich oder einen Kollegen für eine weitergehende - kostenpflichtige - Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Schwerin
Rechtsanwalt