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Student und Unterhalt

18. August 2015 20:43 |
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Familienrecht


Beantwortet von


06:05

Guten Tag,
unser Sohn ist 21 und hat nach zwei Semestern sein erstes Studium abgebrochen, ohne Prüfungen auch nur abzulegen.
Zeitgleich ist er Knall auf Fall ausgezogen und hat sich für ein Studium beworben dass er aufgrund Numerus Clausus nicht antreten kann. Nun will er an einer Privatakademie ein Fernstudium beginnen.
Wir haben ihm dann freiwillig einen gewissen Barunterhalt und weitere Zahlung seiner Versicherungen wie Berufsunfähig, Zahnzusatz und Rente angeboten, sofern er uns ein erfolgreiches Studium auch nachweisen würde. Damit ist er nicht einverstanden.
Nun verklagt er uns auf Unterhalt, mit der Begründung ihm sei ein Wohnen zuhause nicht zumutbar.
Dabei bezieht er sich auf Probleme die wir vor rd. sechs Jahren hatten, als er durch Mobbing manisch-depressiv war und wir dem hilflos gegenüber standen. Speziell seine Mutter wird als "Teufel" hingestellt, da sie durch die Situation damals nervlich selbst schwer angeschlagen war.
Er begründet seine Forderung auf Barunterhalt damit, dass jetzt ein gemeinsames Wohnen im Haus, das wir erst vor vier Jahren in gemeinsamer Entscheidung gekauft haben, nicht mehr zumutbar sei. Vor allem da die Mutter an drei Tagen pro Woche im Büro zuhause ist und er ihre bloße Anwesenheit nicht aushalten könne. Dass sich die Arbeitszeit an sich mit Aufenthalten an der Uni decken sollte, lässt er nicht gelten, da keiner den ganzen Tag studieren würde.
Im speziell letzten Jahr gab es immer wieder Diskussionen, weil er Aufgaben im Haushalt nicht erledigen wollte, wie Müll raustragen, einmal die Woche in den Gemeinschaftsbereichen saugen, im Garten helfen. Davor war er wochentags auf einem staatlichen Internat, auf dem der dem Mobbing entkommen und Abitur machen konnte.
Ihm steht ein Zimmer mit rd. 20 qm zur Verfügung, sowie ein Partykeller mit rd. 28 qm.
Auf Besuche wurde immer Rücksicht genommen, alle waren auch am Tisch willkommen. Selbst nach deren Essensgewohnheiten haben wir uns gerichtet.
Sein Anwalt behauptet, wir hätten durch die Zerrüttung des Verhältnisses kein Anrecht mehr auf das Wahlrecht ob Real- oder Barunterhalt geleistet wird.
Unser Sohn hat nach seiner Aussage bereits über längere Zeit "Unterlagen" gesammelt, wie Berichte aus der Zeit der Depressionen, Chatprotokolle etc. und will diese als Belastungsmaterial vorlegen. Er hat sich also länger auf eine Unterhaltsklage vorbereitet, während wir ihm im guten Glauben zuhause alles finanziert und ermöglicht haben.
Kann er von uns Barunterhalt fordern, weil er sich auf frühere Probleme stützt? Wird das Gericht die von uns bezahlten Versicherungen als unnötig und daher freiwillige zusätzliche Leistung ansehen? Aufgrund von Erkrankung kann speziell die Berufsunfähigkeit von ihm nicht mehr neu abgeschlossen werden.
Müssen wir außerdem die 15.000,- Euro für das Fernstudium bezahlen, obwohl eine Uni und eine FH direkt in der Nähe sind und er für seinen neu gewählten Studiengang den NC trotz zweimaligem Abitur nicht schafft? Er könnte an einer anderen FH ein Regelstudium absolvieren, will aber die Stadt nicht verlassen. Hierfür haben wir ihm den Regelunterhalt inzwischen sogar freiwillig angeboten.
Wenn wir verurteilt werden, werden unsere Hypotheken und beruflicher Aufwand auch berücksichtigt, oder nur das reine Bruttoeinkommen? Welche Unterlagen will das Gericht? Ich bin selbständig und hatte auch schon monatelang gar keine Aufträge.

Vielen, vielen Dank

18. August 2015 | 21:03

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können nicht verlangen, dass er wieder zu Hause wohnt. Er ist berechtigt, allein zu wohnen und kann auch Unterhalt von Ihnen verlangen.

Dabei hat er einen Bedarf von 670 Euro. Den abzüglich des Kindergeldes verbleibenden Rest kann er von Ihnen als Eltern beanspruchen, soweit Sie leistungsfähig sind.

Die hohen Kosten für das Fernstudium muss er begründen, also nachweisen, dass dies seine einzige Möglichkeit ist, zu seinem Ziel (welches er auch darlegen muss) zu gelangen.

Versicherungen müssen Sie ihm auch nicht zwingend zahlen. Hier kann er diese ruhend stellen oder eine Nebentätigkeit aufnehmen, um diese zu finanzieren.

Bei Ihrem Einkommen wird ein Durchschnitt der letzten 3 Jahre gebildet, auch werden bestimmte Ausgaben abgezogen.Im Ergebnis kann es daher sogar sein, dass Sie gar nicht leistungsfähig sind und daher auch gar nicht zahlen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2015 | 23:05

Guten Tag,

zuerst vielen Dank.

Eigentlich haben doch die Eltern die Entscheidungsmöglichkeit ob Barunterhalt oder Kost/Logis. Hier hat er 48 qm in zwei Räumen. Er zieht wortlos und ohne Vorwarnung aus und verlangt Geld.
Natürlich kann er woanders an einer FH Maschinenbau studieren, es gibt welche ohne Numerus Clausus. Wir haben ihm das inzwischen angeboten und dann den Regelunterhalt. Er weigert sich, will nicht aus der Stadt. Begründung: Er hat vor vier Wochen einen Mietvertrag, Strom, Wasser und Vodafone abgeschlossen (mit einem Freund)und das gilt ein Jahr und er zahlt das nicht umsonst wenn er zum Sommersemester wegginge. Lieber sitzt er zuhause vor dem PC und bezahlt 15.000,- Euro an ein Institut. Es ist bei seiner Einstellung eher weniger aussichtsreich, dass er auf diesem Wege einen Abschluss schafft.
Vor vier Wochen wusste er schon, dass er hier den NC nicht schafft, er hat auf das Losverfahren gehofft. Jetzt will er uns mit dem Fernstudium zur sofortigen Unterhaltszahlung verpflichten und ich wette, er wechselt bei Nichtbestehen doch noch an eine normale FH - spätestens in vier Jahren. Und dann? Wir finanzieren ihn bis er dreißig ist, dazu noch die Krankenversicherung und es fällt das Kindergeld weg?
Die Versicherungen will er nicht, er will lieber mehr Geld. Allerdings realisiert er nicht, dass er mit Prosiasis z. B. eine Berufsunfähigkeit nicht wieder bekommt. Und auch keine Zahnzusatz, weil ihm mangels Mundpflege zwischenzeitlich Zähne fehlen. Ich will Sie ihm ja bezahlen, aber nicht zusätzlich zu einem möglichen Unterhalt. Sieht ein Gericht so etwas? Oder ist das "Kindswohl" nur auf das aktuelle Bargeld ohne Blick in die Zukunft abgestellt?
Welche Ausgaben werden denn abgezogen? Wir müssen das ja alles vorbereiten. Ich weiß auch nicht, wie lange es bis zu einer Verhandlung dauert, wenn er jetzt Klage eingereicht hat. Haben Sie da Erfahrungswerte?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2015 | 06:05

Guten Morgen,

nach § 1612 BGB besteht durchaus ein Wahlrecht der Eltern. Dieses ist aber nicht grenzenlos, sondern muss auch die Belange des Kindes berücksichtigen. Bei volljährigen Kindern wird man das Wahlrecht nur schwer zu Gunsten der Rückkehr in den elterlichen Haushalt lenken können.

Unterhalt ist zu zahlen, bis er eine erste Ausbildung - zügig - abgeschlossen hat.

"Bummelstudenten" müssen nicht finanziert werden.

Die weiteren Nachfragen sind im Rahmen dieser Erstberatung aufgrund des geringen Einsatzes nicht mehr beantwortbar.

Gern kontaktieren Sie mich oder einen Kollegen für eine weitergehende - kostenpflichtige - Beratung.

Mit freundlichen Grüßen

Schwerin
Rechtsanwalt

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