Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ausgehend von Ihrer Schilderung möchte ich auf Ihre Frage wie folgt antworten:
Jede Zwangsvollstreckung verangt in der Regel einen wirksamen und darüber hinaus auch vollstreckbaren Schuldtitel, den sogenannten Vollstreckungstitel. Nur auf Grundlage dessen, kann vollstreckt werden. Der Vollstreckungstitel muss dabei mindestens Ihre Person aufführen. Ich gehe daher davon aus, dass es einen derartigen Titel (Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid gibt). Da Sie von einem Titel keine Ahnung haben, wäre es denkbar, dass ein Vollstreckungsbescheid oder Versäumnisurteil ergangen ist.
Insoweit wäre zu prüfen, ob möglicherweise eine Widereinsetzung in ein bereits abgeschlossenes Verfahren möglich ist. Dies kann ich von hier aus mit den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht einschätzen.
Sofern Sie Unterlagen haben, oder sich daran errinnern, teilen Sie doch bitte den der Vollstreckung zugrundeliegenden Titel über die Nachfragefunktion mit, wobei sie bitte keine persönlichen Daten übermitteln.
Sollte der Vollstreckungstitel in gesetzlicher Weise ergangen sein und der Titel nicht zu beseitigen sein, müssten Sie die Zwangsvollstreckung gegen sich gelten lassen.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen gerne über die Funktion Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Heyne
Rechtsanwalt
Habe nachgeforscht, am 02.08.05 soll ich abgeblich eine Zustellungsurkunde bekommen haben, nie bekommen. Es soll
also ein Titel geben gegen den ich mich nie wehren konnte.
Mir wurde gesagt kann in der Zentrale Mahngericht in Berlin
nachforschen was auf der Urkunde steht, betrifft wie zugestellt
bzw wär in Empfang genommen. Lohnt sich das alles und habe
ich ein Chance da raus zu kommen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihe nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie vorliegt. Gegen diesen wäre innerhalb von zwei Wochen der Einspruch eizulegen gewesen. Nach Ablauf dieser Frist wird dieser Rechtskräftig. Allerding käme möglicherweise die Wiedereinsetzung in Betracht. Das wäre möglich, wenn die Einspruchsfrist schuldlos versäumt worde wäre. Der Einspruch wäre dann allerding innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Kenntnisnahme (theoretisch Auftauchen des Gerichtsvollziehers) nachzuholen. Gegebenfalls könnte aber auch die Zustellung an sich fehlerhaft sein (denkbar bei öffentlicher Zustellung), so dass die Einspruchsfrist bisher noch nicht zu laufen begonnen hat. Insoweit wäre eine schnelle Erkundigung ratsam, um diese dann mit einem Anwalt zu besprechen und die Möglichkeiten zu prüfen.
Ohne genaue Deteilkenntnisse lassen sich von hier aus die Erfolgsaussichten nicht beurteilen. Möglichkeiten gegen den Titel vorzugehen könnten jedoch noch bestehen.
Falls Sie eine weitere Beratung benötigen, können Sie sich gerne auch an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Heyne
Rechtsanwalt