Sehr geehrter Ratsuchender,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ich kann eine Zahlungsverpflichtung Ihrerseits nicht erkennen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war Ihr Vermieter bzgl. Haus A der Vertragspartner des Stromanbieters. Folglich muss sich der Stromanbieter auch an Ihren Vermieter halten.
Sofern Sie die Rechungen jeweils im Namen Ihres Vermieters bezahlt haben, stellt dies letztlich auch nur einen verkürzten Zahlungsweg dar.
Zwar haben Sie angefragt, ob Sie in den Vertrag eintreten können, diesbezüglich ist aber offensichtlich keinerlei Reaktion erfolgt, so dass ich nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehe.
Ein Vertragsschluss bedarf nämlich grundsätzlich zwei übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme.
Diese Voraussetzungen liegen nach Ihren Schilderungen jedoch nicht vor.
Weiter muss nach § 2 StromGVV der Vertrag grundsätzlich schriftlich zustande kommen,bzw. dieser schriftlich bestätigt werden. Auch muss auf die AGB und die ergänzenden Vertragsbedingungen hingewiesen werden, was hier nicht der Fall war.
Auch verstehe ich Sie so, dass es um eine Forderung aus der Zeit ging, zu der Sie in Haus A gar nicht mehr gewohnt haben und damit schon tatsächlich keinen Strom bezogen haben.
Weisen Sie die Forderung daher nochmals schriftlich zurück und erläutern Sie den Sachverhalt ausführlich und bitten um kurze Bestätigung, dass die Sache damit erledigt ist.
Wenn Sie weiterhin Probleme haben, so sollten Sie überlegen, ob Sie bezüglich Haus B nicht zu einem anderen Stromversorger wechseln.
Adäquaten Ersatz finden Sie z. B. über www.verivox.de
Sollte sich der Stromversorger bzgl. der Forderung stur stellen, so empfehle ich Ihnen sich diesbezüglich noch einmal an einen Anwalt zu wenden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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