Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen.
Aus Ihrer Schilderung ergeben sich in der Tat einige rechtliche Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit der Preisanpassung und der Informationspflichten des Stromanbieters.
Zunächst ist die Vertragsbestätigung mit der vereinbarten Preisgarantie rechtlich bindend. Eine Preisgarantie bedeutet, dass der Stromanbieter für den vereinbarten Zeitraum keine Erhöhung der vertraglich festgelegten Preise vornehmen darf. Häufig sind jedoch bestimmte Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen von der Preisgarantie ausgenommen, was offenbar auch bei Ihrem Vertrag der Fall ist. Dies ist in der Branche gängige Praxis und rechtlich zulässig, sofern diese Ausnahme hinreichend transparent in den Vertragsbedingungen erläutert wurde.
Was die Informationspflicht des Stromanbieters betrifft, haben Sie korrekt auf die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) hingewiesen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV muss der Stromanbieter den Kunden spätestens sechs Wochen vor einer Preisänderung in Textform informieren und den Grund der Änderung mitteilen. Auch steht Ihnen bei einer solchen Preisänderung in der Regel ein Sonderkündigungsrecht zu, das ebenfalls mitgeteilt werden muss.
In Ihrem Fall scheint der Stromanbieter keine rechtzeitige Information über die Preisanpassung vor dem 01.04.2024 gesendet zu haben, was gegen die Vorgaben der StromGVV verstoßen würde. Ohne eine rechtzeitige Ankündigung wäre die Preisanpassung unwirksam. Es ist daher wichtig, dass Sie den Stromanbieter erneut auf diesen Umstand hinweisen und eine Korrektur der Abrechnung verlangen. Sie können auch das Sonderkündigungsrecht geltend machen, wenn Sie mit den Preiserhöhungen nicht einverstanden sind.
Ich empfehle Ihnen, den Vorgang schriftlich und nachweisbar zu reklamieren, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt werden. Sollte der Anbieter auf Ihre Einwände nicht eingehen, könnte es sinnvoll sein, rechtliche Schritte zu prüfen, etwa über eine Verbraucherzentrale oder gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin
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