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Strompreiserhöhung ohne Ankündigung

| 30. September 2024 13:59 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

habe Anfang November 2023 den Stromanbieter gewechselt für zum 01.04.2024.
Habe auch im November meine Vertragsbestätigung bekommen mit folgenden Preisen (inkl. Preisgarantie):

Arbeitspreis: 28,35 Cent/kWh
Grundpreis: 18,39€/Monat

Jetzt kam die erste Abrechnung ins Haus vom Zeitraum April 2024 - September 2024 mit einer Nachzahlung und einem Preis von:

Arbeitspreis: 30,47 Cent/kWh
Grundpreis: 19,70 €/Monat

Uns wurde zu keiner Zeit eine Preisanpassung oder Änderung bis heute mitgeteilt.
Habe den Kundendienst auch gleich angerufen und gefragt woher diese Preise stammen und ich keine Information diesbezüglich erhalten habe. Mein Anliegen wurde an die "Fachabteilung" weitergeleitet und diese hat mir folgende Begründung per E-Mail genannt:

Guten Tag Herr XXX

Als Sie lhren Vertrag abgeschlossen haben, standen noch nicht alle Preisbestandteile (staatliche Abgaben und Umlagen sowie Netzentgelte) für das Jahr 2024 fest.
Ändern sich Steuern, Abgaben und/oder Umlagen, geben wir diese 1:1 an Sie weiter.
Auf diese geänderten Preisbestandteile haben wir keinen Einfluss, deshalb sind diese von der Preisgarantie ausgeschlossen (eingeschränkte Preisgarantie).
Sofern wir lhren Arbeitspreis und/oder Ihren Grundpreis anpassen, schicken wir Ihnen 6 Wochen vorher eine Tarifanpassung. Mit dieser Tarifanpassung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Ich bedauere die entstandenen Irritationen und hoffe, Ihr Anliegen in Ihrem Sinne geklärt zu haben
Sie haben noch Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da.

Schöne Grüße von
XXX


Ist das so wirklich korrekt?!
Ich bin doch der Meinung, die hätten mich auch diesbezüglich im Januar 2024 oder mindestens 6 Wochen vor dem 01.04.2024 über die Preisanpassung informieren müssen.
Fällt das nicht unter das StromGVV Paragraph 2 & 3?

MfG

30. September 2024 | 14:56

Antwort

von


(56)
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78564 Reichenbach
Tel: 074299161444
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anna-Kathrin-Mauch-__l108679.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen.

Aus Ihrer Schilderung ergeben sich in der Tat einige rechtliche Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit der Preisanpassung und der Informationspflichten des Stromanbieters.

Zunächst ist die Vertragsbestätigung mit der vereinbarten Preisgarantie rechtlich bindend. Eine Preisgarantie bedeutet, dass der Stromanbieter für den vereinbarten Zeitraum keine Erhöhung der vertraglich festgelegten Preise vornehmen darf. Häufig sind jedoch bestimmte Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen von der Preisgarantie ausgenommen, was offenbar auch bei Ihrem Vertrag der Fall ist. Dies ist in der Branche gängige Praxis und rechtlich zulässig, sofern diese Ausnahme hinreichend transparent in den Vertragsbedingungen erläutert wurde.

Was die Informationspflicht des Stromanbieters betrifft, haben Sie korrekt auf die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) hingewiesen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV muss der Stromanbieter den Kunden spätestens sechs Wochen vor einer Preisänderung in Textform informieren und den Grund der Änderung mitteilen. Auch steht Ihnen bei einer solchen Preisänderung in der Regel ein Sonderkündigungsrecht zu, das ebenfalls mitgeteilt werden muss.

In Ihrem Fall scheint der Stromanbieter keine rechtzeitige Information über die Preisanpassung vor dem 01.04.2024 gesendet zu haben, was gegen die Vorgaben der StromGVV verstoßen würde. Ohne eine rechtzeitige Ankündigung wäre die Preisanpassung unwirksam. Es ist daher wichtig, dass Sie den Stromanbieter erneut auf diesen Umstand hinweisen und eine Korrektur der Abrechnung verlangen. Sie können auch das Sonderkündigungsrecht geltend machen, wenn Sie mit den Preiserhöhungen nicht einverstanden sind.

Ich empfehle Ihnen, den Vorgang schriftlich und nachweisbar zu reklamieren, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt werden. Sollte der Anbieter auf Ihre Einwände nicht eingehen, könnte es sinnvoll sein, rechtliche Schritte zu prüfen, etwa über eine Verbraucherzentrale oder gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung.

Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Anna-Kathrin Mauch
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 2. Oktober 2024 | 07:06

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