Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Ihnen entstandenen Anwaltskosten wird der Abwasserverband gemäß § 839 BGB
, Art 34 GG
unter der Voraussetzung zu ersetzen haben, dass diesem bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen war, wofür aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung Einiges spricht. Dem wird aller Voraussicht nach auch nicht entgegengehalten werden können, dass der Sachverhalt ungewöhnlich einfach gelagert gewesen sei und Sie daher im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hätten verzichten müssen.
Der Abwasserverband erhebt die Abgaben nach der Verbandssatzung, dem Landeskommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO). Gemäß § 226 Abs. 3 AO
kann der Steuerpflichtige nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Bei dieser Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis durch den Steuerpflichtigen macht es keinen Unterschied, ob die Gegenforderung ein privat-rechtlicher, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch oder ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Rechts- und bestandskräftig festgestellt wird die Gegenforderung durch Gericht und Behörden. Unbestritten ist die Gegenforderung, wenn sie nicht bestritten oder ausdrücklich anerkannt wird.
Zwar liegt hinsichtlich Ihrer Forderung in Höhe von EUR 700,- die erforderliche Gegenseitigkeit für eine Aufrechnung vor, Ihre Forderung ist aber nicht rechtskräftig festgestellt. Die Zulässigkeit einer Aufrechnung, die Sie erklären müssen, wird somit davon abhängen, ob der Abwasserverband Ihre Gegenforderung bestreiten wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Danke für die Antwort. Dann werde ich also mit Verweis auf den angegebenen Paragraphen versuchen, die Kosten gegenzurechnen. Die schuldhafte Pflichtverletzung werde ich damit begründen, dass sie sich nicht über die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheide informiert haben. Sehe ich das richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Grunde haben Sie meine Antwort richtig verstanden. In Ihrem Schreiben an den Abwasserverband müssen Sie die Aufrechnung Ihrer Forderung gegen den Abwasserbeitrag ausdrücklich erklären und Ihre Forderung bezeichnen, wobei Sie auch die anwaltliche Kostenrechnung beifügen sollten. Weitere Ausführungen sind in der Aufrechnungserklärung nicht erforderlich. D.h. erst dann, wenn der Abwasserverband seine Kostentragungspflicht bestreitet, können Sie begründen, weshalb hier eine schuldhafte Pflichtverletzung vorlag.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin