Sehr geehrter Ratrsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Auf keinen Fall sollten Sie ohne Prüfung des Anspruchs zahlen oder irgendetwas anerkennen.
Schreiben Sie zunächst das Inkasso-Unternehmen an und fordern Sie Aufklärung, insbesondere über die wesentlichen Umstände des (angeblichen) Vertragsschlusses.
Ihnen ist Auskunft zu erteilen.
Sie können dabei auf § 13a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verweisen.
"(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:
1. den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden,
2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
[...]
5. wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
[...]
7. wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,
8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.
(2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:
1. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
2. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses."
Wenn Ihnen die entsprechenden Unterlagen vorliegen, kann abgeschätzt werden, ob die Forderung berechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre rasche und hilfreiche Antwort!
Besteht die Möglichkeit mich auf die Verjährung der Forderung zu berufen - sollte das besagte Inkasso Unternehmen sich querstellen und nicht kooperieren wollen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Richtig, der Verjährungseinwand liegt nahe. Ohne alle Fakten zu kennen, kann aber nicht gesagt werden, dass Verjährung bereits eingetreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt