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Streichen der Wohnung nach Auszug

24. März 2025 10:28 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:10

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich wohne seit 2016 in meiner Wohnung, welche damals als Neubau bezogen wurde.
Im Mietvertrag gibt es eine Regelung, dass pauschal nach 6 oder 7 Jahren die Wohnung gestrichen werden muss. Im Übergabeprotokoll wurde auch nochmal festgehalten, dass die Wohnung bei Auszug komplett gestrichen werden muss.

Jetzt frage ich mich, ob das so rechtens ist? Im Internet lese ich immer wieder, dass die Wände nur bei Verschmutzung gestrichen werden müssen. Dübellöcher würde ich natürlich verschließen und drüber streichen.

Freundliche Grüße

24. März 2025 | 11:36

Antwort

von


(2928)
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Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie keine Schönheitsreparaturen vornehmen müssen:



Wenn pauschal nach einem bestimmten Zeitablauf nach dem Vertrag renoviert werden muss, handelt es sich um eine soganennte starre Frist

Und wenn die Wohnung bei Auszug ebenfalls komplett gestrichen werden muss, handelt es sich um eine Auszugsrenovierung.


Beides ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam und führt dazu, dass gar keine Schönheitsreparaturen ausgeführt werden müssen, da es einen Mieter unangemessen benachteiligt, wenn gar nicht auf den Grad der Abnutzung abgestellt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2025 | 11:58

Im Übergabeprotokoll heißt es "wenn Verschmutzungen/Verfärbungen vorhanden sind.".
Laut Mietvertrag verpflichte ich mich die Wände und Decken im allgemeinen alle 5/7 Jahre fachgerecht zu streichen. Es folgt ein Hinweis dass es sich um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.

Somit wären die Klauseln ja wirksam. Jetzt stellt sich für mich die Fragen was denn als zu abgenutzt gesehen wird. Wenn ich Flecken sehe (so gut wie nicht vorhanden) würde ich diese in dem Bereich überstreichen und einen Übergang zum Rest der Wand machen, sodass es kaum auffällt. Reicht das? Insgesamt befinden sich die Wände in einem sehr guten Zustand.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. März 2025 | 12:10

Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst bitte ich zu beachten, dass ich nur den ersten von Ihnen geschilderten Sachverhalt bei der Antort zugrunde legen kann. Und danach war Ihre Frage "ob das so rechtens ist" auch zu beantworten und zwar in der getätigten Form.

Wenn Sie nun einen komplett anderen Sachverhalt (nicht mehr "muss", sondern "im allgemeinen") schildern, ist es sicherlich keine starre Frist mehr. Gleichwohl wäre dann die Auszugsrenovierungsklausel (auch nach der ergänzung keine Änderung) unwirksam, sodass Sie gar keine Schönheitsreparaturen ausführen müssen. Denn dann wäre diese Klausel - bei Auszug komplett streiben zu müssen - immer noch unwirksam.

Aber natürlich können Sie gleichwohl streichen und ann einen Übergang zum Rest der Wand machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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