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Straßenverkehrsgefährdung mit Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenuss (StGB)

4. Oktober 2020 12:42 |
Preis: 30,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Bitte geben Sie mir einen guten Rat.

Ich fuhr mit meinem PKW vor sechs Wochen nach rechts in den Graben, das Auto überschlug sich und blieb auf dem Dach liegen.
Niemand außer mir wurde verletzt (Abschürfungen), beschädigt wurde nichts weiter.

Mein Auto und ich mussten geborgen werden.
Im Krankenhaus ergab sich nun ein BAK von 0,29 ‰, Drogenkonsum keine Überschreitung der Grenzwerte.

Der Führerschein wurde mir am Unfallort entnommen, ich war zu der Zeit vom Unfall geschockt und hab das nur beiläufig mitbekommen.

Diese Woche bekam ich meinen Führerschein zurück zusammen mit dem Äußerungsbogen.
Bemerkt wird:
————-
Sie führten im Straßenverkehr ein Fahrzeug, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen.
Dabei kamen Sie nach rechts von der Fahrbahn ab und verursachten einen Sachschaden (mein Auto) bei dem Sie zudem selbst verletzt wurden.

Die Blutuntersuchung ergab eine BAK von 0,29 ‰ und die Analyse des Drogenkonsums ergab keine Überschreitung der Grenzwerte.

Damit wird Ihnen der Führerschein wieder ausgehändigt.
————————

Ankreuzen kann ich:

• ich möchte mich äußern.
• ich gebe die Straftat zu.
• ich gebe die Straftat nicht zu.
• ich möchte bei der Polizei vernommen werden.
• ich möchte mich nicht äußern.
• mit der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage wäre ich einverstanden.

Nun bin ich verunsichert was ich ankreuzen könnte.
Welche Strafe würde mich in etwa erwarten wenn ich das einfach nur zugebe und die Strafe dafür bekomme (Geldstrafe, Punkte, Führerscheinentzug?)
Oder besser die Geldauflage wählen?

Mein Führerschein war sechs Wochen inzwischen weg.

Vielen Dank für Ihren Rat.

4. Oktober 2020 | 13:44

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Ich verstehe Sie so, dass der Sachverhalt des Unfalls an sich sowie der BAK relativ eindeutig ist und vermutlich nicht erfolgreich bestritten werden könnte.

Sofern eine BAK von 0,29 Promille festgestellt wurde, würde ich hier dazu raten, sich vorerst nicht zu äußern und lediglich diesen Punkt anzukreuzen.

Generell liegt auch eine relative Fahruntüchtigkeit erst ab 0,30 Promille vor, unter diesem Wert ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht vorliegt. Hiernach hätten Sie sich nicht strafbar gemacht

Es würde die Möglichkeit bestehen Akteneinsicht über einen Anwalt beantragen zu lassen, so dass dieser prüfen kann, was für Anhaltspunkte gegen Sie sprechen könnten.

Sollte es dennoch aus momentan hier nicht ersichtlichen Gründen zu einer Verurteilung kommen, wäre eine geringe Geldstrafe im Bereich von 30 Tagessätzen erwartbar. Weiter wären die Eintragung von 3 Punkten im Fahreignungsregister und ein Führerscheinentzug zu erwarten.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt



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