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Gefährliche Strassenverkehrsgefährdung

| 22. August 2006 20:00 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,


im März diesen Jahres verursachte ich einen Auffahrunfall. Neben den per Alkomat festgestellten und per ärztlichem Gutachten bestätigten bei mir festgestellten 0,46 Promille Restalkohol(Unfall mittags 11.30) wurde auch eine Blutanalyse im Hinblick auf Drogen bei mir vorgenommen(Entnahme doppelter Blutmenge und Untersuchung dieser auf illegale Rauschmittel).

Meine Frage lautet nun, da ich aufgrund Konsums am Vorabend relativ sicher bin, dass das Ergebnis in Sachen THC(Abbauzeit im Blut laut Fachquellen 24 Stunden, aktive Wirkstoffe im Blut) hätte positiv verlaufen müssen:

Kann die Staatsanwaltschaft veranlassen, dass diese Tatsache(positiver Drogenbefund) im bereits erlassenen Strafbefehl(8 Monate Sperre, 30 Tagessätze) verschwiegen werden kann um den Delinquenten in Sicherheit zu wiegen und dann Telefone etc abzuhören?

Mein Verdacht begründet sich, wenn das auch paranoid klingen mag, auf 3 Vorbeifahrten von Polizeiautos am eigenen Haus(abgelegene Lage, 800 Einwohner, Ortsende keine Hauptstrasse).

Nochmals: Kernfrage, ist es möglich Straftatbestände in einem Strafbefehl nicht zu nennen um entsprechend den "Täter" in Sicherheit zu wiegen?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst verhält es sich so, dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Ermittlungen eine Anklage erhebt. Sie kann natürlich hinsichtlich des Drogenkonsums noch ermitteln, wenn weitere Anhaltpunkte vorliegen (Einfuhr, handel, etc.)
Nach Ihrer Schilderung müssten Spuren gefunden worden sein, wenn entsprechende Menge in entsprechender Wirkstoffkonzentration konsumiert wurden. Das aber auf Grund allein dieser Erkenntnis ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Die Verkehrsstraftat ist abgegolten und einfach "ins Blaue hinein" wird nicht ermittelt. Es müssten schon weitere Anhaltspunkte gegen Sie vorliegen (Aussagen von Käufern, Lieferanten, etc.). Ferner weiss auch der Staatsanwalt - sofern tatsächlich verwertbare Spuren gefunden wurde - dass Sie wissen, das Sie konsumiert haben.

Die Möglichkeit besteht also.

Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger

www.gruemo.de

Rückfrage vom Fragesteller 22. August 2006 | 20:30

Sehr geehrter Herr Momberger,

im ersten, großen Teil, ihrer Antwort, halten sie ein weiteres Ermittlungsverfahren für unwahrscheinlich. Im letzten Satz schliesen Sie allerdings mit "die Möglichkeit besteht also".

Es verhält sich so, dass zum Tatzeitupunkt(Unfall} keinerlei Aussagen gegen mich betreffend Handel, Einfuhr oder aehnlichem bestanden haben,(was auch nicht den Tatsachen entsprechen wuerde}.

Beziehe ich mich auf ihr ins blaue hinein ermitteln moechte ich meine Frage nochmals konkretisieren.

Ich bin lediglich durch Alkohol aufgefallen, ein bereits rechtskraeftiger Starfbefehl zeigt Wirkung gegen mich.

Meine Frage war schlicht und ergreifend ob die Staatsanwaltschaft in Starfbefehlen Straftatbestaende(aktives thc im Blut} quasi unter den Tisch fallen lassen darf um weitere Ermittlungen einyuleiten, ohne konkrete Verdachtsmomente zu haben.

Es waere dazu wohl zu erwaehnen, dass 3 Jahre zuvor ein Ermittlungsverfahren im Bezug auf das BtmG wegen Geringfuegigkeit eingestellt wurde.

Gerade in Bezug darauf, die Geringfuegigkeit, halte ich einen Anfangsverdacht der ein weiteres Ermittlungsverfahren rechtfertigen wueder aber fuer nicht gegeben.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. August 2006 | 20:43

Sehr geehrter Fragesteller,

ich konnte es nicht ausschließen, da ich nicht wissen kann, ob Sie Handel betreiben, etc. Da dies nicht gegeben ist und Sie vortragen, dass Sie keinen Anlass für weitere Verdachtsmomente (oder eine Strafanzeige gegen Sie) gegeben haben, wird es keine Ermittlungen geben. Es müssen immer Tatsachen vorliegen, die auf eine nahe liegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu.
Die "Tat des Konsum" ist ausermittelt und wäre zur Anklage gebracht worden. Nach Ihrer Schilderung haben Sie keine weiteren ermittlungen zu befürchten.

Mit freundlichem Gruß
henik Momberger

www.gruemo.de

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