Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Strafverfolgung in Deutschland von im Ausland begangenen Taten

1. April 2023 20:15 |
Preis: 60,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur Zuständigkeit der deutsche Strafverfolgungsbehörden.

Nehmen wir an, man würde vom außereuropäischen Ausland (Beispielsweise Malaysia) Betrugsstraftaten begehen.

Betrugsstraftaten in der Form, das beispielsweise Hotelaufenthalte von deutschen Reiseveranstaltern gebucht, allerdings nicht bezahlt werden.

Der Angeschuldigte ist deutscher Staatsbürger ohne Wohnsitz im Inland und hält sich dauerhaft mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia auf.
Die Betrugsstraftaten wurden über das Internet vom Ausland aus begangen.

Der einzige Bezug zu Deutschland besteht darin, das der vermeintliche Täter deutscher Staatsangehöriger ist und das geschädigte Unternehmen in Deutschland sitzt.

Kann unter diesen Bedingungen überhaupt ein Strafverfahren in Deutschland geführt werden?
Der Beschuldigte ist für die deutschen Behörden praktisch nicht greifbar, da keine Adresse im Ausland bekannt ist.
Somit würde der Beschuldigte erst von einem Verfahren erfahren, wenn er mal nach Deutschland einreisen würde und bei der Passkontrolle am Flughafen festgehalten werden würde.

Besteht die Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft o. Ä. eine General-Zustellvollmacht zu hinterlegen, sodass ein Strafverteidiger in Deutschland kontaktiert werden würde, sollte es ein Verfahren gegen diese Person geben?

Kann in regelmäßigen Abständen eine Abfrage aus dem SIS (Schengener Informations-System) durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob etwas vorliegt was die Einreise verhindern könnte?

Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung dieser sehr speziellen Frage.

Einsatz editiert am 1. April 2023 20:56

1. April 2023 | 21:00

Antwort

von


(331)
Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Strafverfahren in Deutschland auch gegen deutsche Staatsbürger geführt werden, die im Ausland Straftaten begangen haben. Dabei ist es jedoch von Bedeutung, ob die Straftat nach deutschem Recht strafbar ist und ob eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Zuständigkeit deutscher Strafgerichte für Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ergibt sich aus § 7 des Strafgesetzbuches (StGB).
In Ihrem Fall wäre eine Verfolgung möglich.


Wenn der Beschuldigte in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht greifbar ist, besteht die Möglichkeit, dass das Strafverfahren gegen ihn vorerst eingestellt wird. Eine General-Zustellvollmacht, die es erlaubt, einen Strafverteidiger in Deutschland zu kontaktieren, falls ein Verfahren gegen die Person eröffnet wird, ist jedoch nicht vorgesehen. Wenn der Beschuldigte in Zukunft in ein Land einreisen möchte, in dem er aufgrund eines bestehenden Haftbefehls oder eines internationalen Haftbefehls festgenommen werden kann, kann er an der Grenze festgehalten und an Deutschland ausgeliefert werden.

Es ist möglich, dass im Schengener Informationssystem (SIS) Hinweise auf eine Fahndung oder einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten gespeichert sind. Wenn solche Informationen vorliegen, können sie bei der Einreise in ein Schengen-Land dazu führen, dass der Betroffene an der Grenze festgehalten und an Deutschland ausgeliefert wird. Es ist jedoch nicht möglich, regelmäßige Abfragen im SIS vorzunehmen, um zu überprüfen, ob solche Informationen vorliegen. Solche Abfragen dürfen nur im Rahmen einer konkreten Fahndungsmaßnahme durchgeführt werden.

Die Möglichkeit, einen Beschuldigten international zu suchen und festzunehmen, ergibt sich aus verschiedenen internationalen Abkommen und Konventionen, wie zum Beispiel dem Europäischen Haftbefehl, dem Schengener Abkommen und dem Internationalen Haftbefehl.

Die Regelungen zur Verwendung des Schengener Informationssystems (SIS) sind in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) geregelt. Dabei sind die Daten im SIS nur für bestimmte Zwecke und Personen zugänglich, insbesondere für Behörden, die für die Grenzkontrolle, die Strafverfolgung und die öffentliche Sicherheit zuständig sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(331)

Kapitelshof 36
53229 Bonn
Tel: 0228 / 90 888 32
Web: https://www.dietrich-legal.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER