Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Strafverfahren in Deutschland auch gegen deutsche Staatsbürger geführt werden, die im Ausland Straftaten begangen haben. Dabei ist es jedoch von Bedeutung, ob die Straftat nach deutschem Recht strafbar ist und ob eine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Die Zuständigkeit deutscher Strafgerichte für Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ergibt sich aus § 7 des Strafgesetzbuches (StGB).
In Ihrem Fall wäre eine Verfolgung möglich.
Wenn der Beschuldigte in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht greifbar ist, besteht die Möglichkeit, dass das Strafverfahren gegen ihn vorerst eingestellt wird. Eine General-Zustellvollmacht, die es erlaubt, einen Strafverteidiger in Deutschland zu kontaktieren, falls ein Verfahren gegen die Person eröffnet wird, ist jedoch nicht vorgesehen. Wenn der Beschuldigte in Zukunft in ein Land einreisen möchte, in dem er aufgrund eines bestehenden Haftbefehls oder eines internationalen Haftbefehls festgenommen werden kann, kann er an der Grenze festgehalten und an Deutschland ausgeliefert werden.
Es ist möglich, dass im Schengener Informationssystem (SIS) Hinweise auf eine Fahndung oder einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten gespeichert sind. Wenn solche Informationen vorliegen, können sie bei der Einreise in ein Schengen-Land dazu führen, dass der Betroffene an der Grenze festgehalten und an Deutschland ausgeliefert wird. Es ist jedoch nicht möglich, regelmäßige Abfragen im SIS vorzunehmen, um zu überprüfen, ob solche Informationen vorliegen. Solche Abfragen dürfen nur im Rahmen einer konkreten Fahndungsmaßnahme durchgeführt werden.
Die Möglichkeit, einen Beschuldigten international zu suchen und festzunehmen, ergibt sich aus verschiedenen internationalen Abkommen und Konventionen, wie zum Beispiel dem Europäischen Haftbefehl, dem Schengener Abkommen und dem Internationalen Haftbefehl.
Die Regelungen zur Verwendung des Schengener Informationssystems (SIS) sind in der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) geregelt. Dabei sind die Daten im SIS nur für bestimmte Zwecke und Personen zugänglich, insbesondere für Behörden, die für die Grenzkontrolle, die Strafverfolgung und die öffentliche Sicherheit zuständig sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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