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Strafttatbrief von Polizei - was soll ich ankreuzen

14. Juli 2025 16:02 |
Preis: 38,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


16:57

Guten Tag,

ich hatte vor einiger Zeit eine Kollision zwischen meinem Spiegel und dem Spiegel eines Fahrers auf der gegenüberliegenden Seite. Auf seiner Seite parkte unerlaubt ein Lkw. Normalerweise habe Vorrang. Dander andere Fahrer aber am LKW vorbei wollte und ich gleichzeitig auf meiner Spur weiter fuhr, berührten sich unsere Spiegel.

Ich rief die Polizei. Im Brief steht:

"Ihnen wird zur Last gelegt, den vorgenannten Verkehrsunfall verursacht bzw. mitverursacht zu haben. Sie streiften beim Vorbeifahren ein Fahrzeug und verursachten Sachschaden."

Nun steht im Polizeibrief auf der letzten Seite:

- Bei einer Straftat: Ich bin mit der Erledigung im Strafbefehl Verfahren einverstanden/nicht einverstanden

sowie

- Bei einer Straftat: Ich bin mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gehen Auflage und Weisungen gemäß 153 a StPO einverstanden/nicht einverstanden

Was kreuze ich an? Der LKW parkte auf der gegenüberliegenden Seite. Der andere Fahrer hätte warten müssen. Ich bin mir daher keiner Schuld bewusst. Und eigentlich müsste ich beide als nicht einverstanden ankreuzen, da das nur bei einer Straftat gilt.

14. Juli 2025 | 16:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Sie müssen vorliegend bei beiden Punkten überhaupt nichts ankreuzen. Weder Ihnen noch dem Unfallgegner wird eine Straftat vorgeworfen, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Im Bußgeldverfahren gibt es keinen Strafbefehl und auch keine Einstellung gegen Geldauflagen. Lassen Sie die Punkte daher einfach offen.

Wenn Sie hier den Sachverhalt noch einmal schildern und es tatsächlich so ist, dass der Unfallgegner nicht gewartet hat, obwohl auf seiner Spur ein Lkw geparkt hat, sollte hier grds. auch kein Bußgeld verhängt werden. Allerdings hat die Polizei dies vor Ort scheinbar anders gewertet, ggf. ist sie auch der Meinung, dass Sie auf Ihre Vorfahrt beharrt haben und den Unfall durch Bremsen/Ausweichen hätten verhindern können.

Um dies beurteilen zu können, wäre letztlich eine Akteneinsicht erforderlich. Grundsätzlich ist diese sowieso immer zu empfehlen, bevor man sich äußert, zumal sich das Bußgeldverfahren ja auch auf die Schadenregulierung auswirken kann. Wenn Sie Ihren Sachschaden (vollständig) ersetzt haben wollen, sollten Sie über eine anwaltliche Beauftragung nachdenken. In diesem Rahmen kann dann auch eine Akteneinsicht beantragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2025 | 16:52

Vielen Dank für die hilfreiche Rückmeldung.

Ich habe meinen Schaden nicht reguliert, da es lediglich ein Streifen am Spiegel war und poliert werden konnte. Der andere Fahrer behaarte aber darauf, dass ich gegen seinen Spiegel gefahren bin, obwohl er parallel zum LKW auf meiner Spur stand. Die Polizei hat überhaupt nicht danach gefragt, in welcher Höhe die Berührung stattfand und der andere Fahrer bewegte sein Auto , bevor die Polizei kam.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juli 2025 | 16:57

Es ist in solchen Fällen natürlich immer ärgerlich, wenn man keine Zeugen hat, die den Vorfall bestätigen können und der Unfallgegner eine andere Ansicht zum Unfallhergang mitteilt.

Es ist am Ende wie dargestellt ggf. leichter zu reagieren, wenn man in Kenntnis der Akte falsche Darstellungen ausräumen kann.

Ohne diese können Sie den Unfall nur so gut wie möglich aus Ihrer Sicht darstellen, ggf. noch einmal verbunden mit einer Skizze, Fotos von der Unfallstelle o.ä. in der Hoffnung, dass das Bußgeldverfahren dann eingestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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