Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Sie wurden im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des Landkreises, in dem die OWIG begangen wurde, entweder als Zeuge oder als Beschuldigter zum Erscheinen bei der Polizei geladen.
Dies ist auch mündlich möglich, so wie es in diesem Fall geschehen ist.
Die Frage ist aber, ob Sie zum Erscheinen bei der Polizei verpflichtet sind.
Ganz klar muss der Beschuldigte oder auch der Betroffene in einer Angelegenheit nicht an seiner Überführung mitwirken bzw. nicht gegen sich selbst eine Aussage tätigen.
Lediglich bei einer Ladung zur Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht müsste einer Ladung Folge geleistet werden, § 163 a StPO
.
Ihren Angaben zufolge will man aber dokumentieren, dass ein anderer die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, indem man Ihren Führerschein mit den vorhandenen Daten abgleicht.
Hier könnten Sie dann als Zeuge für die Ordnungswidrigkeit eines anderen (der Fahrers) in Frage kommen.
Auch als Zeuge in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht keine Verpflichtung zum Erscheinen bei der Polizei. Auch hier gilt, dass eine Ladung lediglich Folge geleistet werden muss, wenn eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erfolgen soll, § 51 StPO
.
Sie müssen also der polizeilichen Aufforderung zum Erscheinen keine Folge leisten.
Andererseits gibt es kein speziell normiertes Recht, eine entsprechende Aussage auf dem schriftlichen Wege tätigen zu können.
Wie die Polizeibehörden Ihre Aufgaben durchführen liegt diesbezüglich in ihrem eigenen Ermessen.
Ich sehe aber zunächst keinen Grund, weshalb die von Ihnen verlangte Unterschrift und die Kopie Ihres Führerscheines nicht auf dem schriftlichen Wege zur Polizei gereicht werden können.
Sie können entsprechendes Anliegen selbst oder durch einen Rechtsanwalt bei der zuständigen Polizeibehörde artikulieren. Wie gesagt – einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Eventuell will man Sie ja auch in Augenschein nehmen, um zu beurteilen, dass Sie tatsächlich nicht die Person sind, die auf der Lichtbildaufnahme im Rahmen der Verkehrsüberwachung aufgenommen wurde.
Rechtlich haben Sie jedenfalls durch das Nichterscheinen keine Nachteile zu befürchten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit meiner Beantwortung weiter geholfen.
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12.05.2011
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14:01
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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