Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, kann die Nötigungshandlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ausgeübt werden. Hierbei stellt der Nötigende in Aussicht, dass der Nötigungsempfänger einen Nachteil erleidet, der jedenfalls geeignet sein muss, ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen zu erreichen.
Voraussetzung der Strafbarkeit ist ein rechtswidriges Handeln im Sinne des § 240 II StGB
.
Nicht jede nötigende Handlung ist jedoch rechtswidrig. Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, ob die Androhung des empfindlichen Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, wobei wiederum geprüft werden muss, ob der Zweck und/oder das Mittel rechtlich zu missbilligen sind oder nicht. Die Verwerflichkeit wird somit anhand der sogenannten "Zweck-Mittel-Relation" festgestellt.
Grundsätzlich gilt, dass die Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs nicht verwerflich im Sinne des § 240 II StGB
ist. Hier soll überwiegend nur das erreicht werden, wozu der Drohungsempfänger ohnehin verpflichtet ist, sodass in solchen Fällen keine strafbare Nötigungshandlung vorliegt. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist jedoch dann rechtswidrig und als Nötigung strafbar, wenn der der Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt mit dem verfolgten Zweck in keinem Zusammenhang steht. Nach Ihren Schilderungen soll mit der Drohung die Erledigung eines Zivilprozesses erreicht werden. Dies ist als verwerflich im Sinne der Vorschrift anzusehen, da - soweit ersichtlich - schon keinerlei Zusammenhang zwischen Drohung und Zweck erkennbar ist. Das Verhalten des Nötigenden ist damit rechtswidrig im Sinne dieser Vorschrift. Im Übrigen reicht es für die Strafbarkeit aus, dass die Nötigung lediglich versucht wurde und es nicht zu der angestrebten Handlung, Duldung oder Unterlassung gekommen ist, § 240 III StGB
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 31.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 31.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen