Ein Freund hat sein Kind unter drogeneinfluss stark verletzt und hatte vermutlich in diesem Moment auch eine Tötungsabsicht. Jetzt will mich die Polizei dazu befragen. Habe ich strafrechtliche folgen zu befürchten, wenn er die Tat bei mir im Vorfeld erwähnt hat und ich sie nicht ernst genommen habe?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
StGB
Sie könnten tatsächlich mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen haben, wenn die Staatsanwaltschaft die Körperverletzung als als versuchten Mord oder Totschlag wertet und Sie "vom Vorhaben der Tat" "glaubhaft" erfahren haben (§ 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB
).
Das leichtfertige Unterlassen der Anzeige kann "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft [...]" werden (§ 138 Abs. 3 StGB
).
Es kommt sehr genau auf die konkreten Umstände an.
Beauftragen Sie umgehend einen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung. Dieser kann in die Ermittlungsakte sehen, bevor Sie sich (als Zeugin?) äußern.