Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Im Wesentlichen kommen Haftprüfungsantrag und Haftbeschwerde in Betracht.
Im Regelfall ist zum Haftprüfungsantrag zu raten, weil je nach Verlauf des Haftbeschwerdeverfahrens dies nachteilhafte Wirkung auf das spätere Hauptverfahren haben kann.
Bei der Haftprüfung wird Termin durch den Haftrichter bestimmt und der Häftling zu diesem Termin vorgeführt. Je nach Fall kann der Verteidiger hier unter Umständen den Richter davon überzeugen, dass entweder der dringende Tatverdacht nicht vorliegt, die Anordnung der Haft unverhältnismäßig ist oder kein Haftgrund vorliegt. Als Haftgrund wird beispielweise oftmals vorschnell die Fluchtgefahr bejaht, obwohl diese tatsächlich nicht gegeben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11.08.2014 | 01:31
Vielen Dank!
Wenn ich Sie richtig verstehe, gibt es also die Möglichkeit der Haftbeschwerde nach § 304 StPO und die Haftprüfung nach § 117 StPO, wobei Sie die Haftprüfung für vorzugswürdig halten. Darüber hinaus habe ich eine weitere Beschwerde nach § 310 StPO und eine Haftprüfung gem. § 121, 122 StPO gefunden, die von der StA beantragt werden kann. Handelt es sich bei der Haftprüfung gem. § 121, 122 StPO um ein Rechtsmittel bzw. einen Rechtsbehelf?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.08.2014 | 10:23
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die weitere Beschwerde gemäß § 310 StPO
ist das Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung auf die Haftbeschwerde.
§§ 121
, 122 StPO
beziehen sich auf die Haftprüfung bei einer Untersuchungshaft von über 6 Monaten. Dabei handelt es sich weder um ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf, da die Aktenvorlage bei dem OLG in diesem Fall von Amts wegen erfolgt. §§ 121, 122 ist daher eine von Amts wegen stattfindende Haftprüfung.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt