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Strafrecht Anklagen

3. Mai 2025 13:20 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


14:16

Sachverhalt kurz :

3 Anklageschriften eingegangen. 1 Anklageschrift : 10 Beleidigungen im Jahr 2023 : Gesichertes Beweismittel : Auf dem Computer keine Spuren der Beleidigungen aber Spuren von anderen Emails, die auf Konfliktlage hindeuten : Gesamtschau auf einen schliesst.
Anklage 2 : 4 Beleidigungen aus dem Jahr 2024. Ohne Beweismittel und ohne Ermittlung. Mit Verfahren 1 zu verbinden.

Anklage 3 : 10 Beleidigungen plus 1 Verleudumung aus 2024. Ohne Beweismittel und ohne Ermittlung... Pflichtverteidigung. Anwalt innerhalb einer Woche zu benennen, da die Voraussetzung vorliegt. mit Anklage 1 zu verbinden.

Fragen:

1. Geht das so? Darf man die Verdachtmomente aus Anklage 1 als Allzweckbeweismittel sehen, um jegliche beleidigende Emails aus folgenden Jahren gegen einen anzuklagen? ohne eigene Beweismittel oder Ermittlung? einfach verbinden und man ist schon hinreichend verdächtig? Also jeder schickt beleidigende Email an den Betrieb, dann landet das gegen einen? Inwiefern die fehelende sicherung von Beweismittel wie Computer im 2024 und keine Ermittlung von IP etc richtig? nur dank Allzweckbeweismittel aus Anklage 1?

2. Kann das Gericht immer noch die Anklage 2 und 3 und sogar 1 nicht eröffnen2? Ich habe das Gefühl: Hätte das Gericht die Absicht. die Anklage abzulehnen, hätte es nicht die Mühe investiert : Pflichtverteidigung in Anklageschrift zu benennen und die Anklagen zu übersetzen. Oder passiert das pflichtig automatisch? oder passiert das automatisch wegen mehreren Parallelverfahren? in In Konstellation liegt der sichergere Rechtsgrund jedoch in § 140 Abs. 2 StPO („Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge"), wenn in mehreren parallelen Verfahren Gesamtstrafenfähigkeit besteht und die addierte Straferwartung (typischerweise ab ≈ 1 Jahr) das Erfordernis einer Pflichtverteidigung auslöst.

3. Wieso geht das Gericht von Gesamtfreiheitstrafe 1 Jahr aus? Bedeuten ca 30 Beleidigungen Freiheitstrafe und kein Geldstrafe mehr ? Keine Vorstrafen.




3.

3. Mai 2025 | 14:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

es ist durchaus möglich und auch üblich, dass mehrere Vorgänge zusammengelegt werden.

Auch können dann Beweismittel aufgrund der Zusammenlegung insgesamt verwendet wercen.

Aber so wie Sie es schildern, dürfte es keine verlässlichen Beweismittel für die Taten 2 und 3 geben.

Auch für den Fall 1 erscheinen die Beweismittel nach Ihrer Schilderung nicht ausreichens.

Daher ist es durchaus möglich, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt.

Das Gericht kann auch die Eröffnung einzelner Verfahren ablehnen, muss dann aber die Verbindung der Verfahren beachten.

Das kann dann dazu führen, dass die Verfahren insgesamt nicht zugelassen werden.

Merkwürdig ist, dass das Gericht offenbar die Pflichtverteidigung zugelassen hat.

Das spricht dann eher gegen eine mögliche Ablehnung der Hauptverhandlung.

Die Übersetzung der Anklageschrift in Ihre Landessprache ist vorgeschrieben und nicht unüblich.

Für Beleidigungen ist einen Freiheitsstrafe von einem Jahr und ohne Voreintragungen nicht haltbar.

Wichtig ist, dass SIe schnell einen Pflichtverteidiger benennen, dann der komplette Akteninhalt muss genau geklärt werden.

Auch müssen dann mögliche Beweisantäge gestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2025 | 14:08

1.
Wie finden Sie diese Auffassung: Seit der Reform 2019/2021 muss ein Pflichtverteidiger spätestens dann beigeordnet werden, wenn dem Beschuldigten die Anklage zugestellt wird (§ 141 Abs. 2 StPO). Dass die Zustellung den Verteidiger bereits nennt (oder übersetzt wurde), ist Routine und sagt nichts über die spätere Sachentscheidung. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.


Also das Gericht macht das automatisch. auch wenn sie nicht zulassen wird.

2.

Angenommen die Beweislage reicht fuer Anklage 1 aus. Also sogar man fand die Beleidigungen.

Inwiefern kann das Gericht meinen, dass es überzeuget ist, dass er auch Anklage 2 und 3 machte? Gesamtschau? Inhalt der Emails ist anders.

Sehen Sie gute Revisionsgruende, wenn Beweismittel und Ermittlung bei 2 und 3 fehlen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2025 | 14:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Gericht entscheidet darüber, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt.

Sofern Sie dann keinen Rechtsanwalt benennen, wird das Gericht einen Verteidigher bestimmen.

Das macht das Gericht auch dann, wenn es später die Verfahren nicht eröffnet.

Die Frage der Beweiswürdigung obliegt dem Gericht.

Es lässt sich ohne Aktenkenntnis nicht beantworten, wie die Beweislage ist.

Aber es ist durchaus möglich, dass das Gericht so einen Schluss zieht.

Solche Indizienurteile sind nicht selten.

Das wird dann aber auch sicherlich eine Möglichkeit für eine Revision eröffnen.

Denn so eine Beweiswürdigung ist dann anfechtbar, wenn offenbar gar nicht richtig ermittelt worden ist.

Aber auch dazu muss man die gesamte Akte kennen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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