Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist durchaus möglich und auch üblich, dass mehrere Vorgänge zusammengelegt werden.
Auch können dann Beweismittel aufgrund der Zusammenlegung insgesamt verwendet wercen.
Aber so wie Sie es schildern, dürfte es keine verlässlichen Beweismittel für die Taten 2 und 3 geben.
Auch für den Fall 1 erscheinen die Beweismittel nach Ihrer Schilderung nicht ausreichens.
Daher ist es durchaus möglich, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt.
Das Gericht kann auch die Eröffnung einzelner Verfahren ablehnen, muss dann aber die Verbindung der Verfahren beachten.
Das kann dann dazu führen, dass die Verfahren insgesamt nicht zugelassen werden.
Merkwürdig ist, dass das Gericht offenbar die Pflichtverteidigung zugelassen hat.
Das spricht dann eher gegen eine mögliche Ablehnung der Hauptverhandlung.
Die Übersetzung der Anklageschrift in Ihre Landessprache ist vorgeschrieben und nicht unüblich.
Für Beleidigungen ist einen Freiheitsstrafe von einem Jahr und ohne Voreintragungen nicht haltbar.
Wichtig ist, dass SIe schnell einen Pflichtverteidiger benennen, dann der komplette Akteninhalt muss genau geklärt werden.
Auch müssen dann mögliche Beweisantäge gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
1.
Wie finden Sie diese Auffassung: Seit der Reform 2019/2021 muss ein Pflichtverteidiger spätestens dann beigeordnet werden, wenn dem Beschuldigten die Anklage zugestellt wird (§ 141 Abs. 2 StPO). Dass die Zustellung den Verteidiger bereits nennt (oder übersetzt wurde), ist Routine und sagt nichts über die spätere Sachentscheidung. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Also das Gericht macht das automatisch. auch wenn sie nicht zulassen wird.
2.
Angenommen die Beweislage reicht fuer Anklage 1 aus. Also sogar man fand die Beleidigungen.
Inwiefern kann das Gericht meinen, dass es überzeuget ist, dass er auch Anklage 2 und 3 machte? Gesamtschau? Inhalt der Emails ist anders.
Sehen Sie gute Revisionsgruende, wenn Beweismittel und Ermittlung bei 2 und 3 fehlen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Gericht entscheidet darüber, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt.
Sofern Sie dann keinen Rechtsanwalt benennen, wird das Gericht einen Verteidigher bestimmen.
Das macht das Gericht auch dann, wenn es später die Verfahren nicht eröffnet.
Die Frage der Beweiswürdigung obliegt dem Gericht.
Es lässt sich ohne Aktenkenntnis nicht beantworten, wie die Beweislage ist.
Aber es ist durchaus möglich, dass das Gericht so einen Schluss zieht.
Solche Indizienurteile sind nicht selten.
Das wird dann aber auch sicherlich eine Möglichkeit für eine Revision eröffnen.
Denn so eine Beweiswürdigung ist dann anfechtbar, wenn offenbar gar nicht richtig ermittelt worden ist.
Aber auch dazu muss man die gesamte Akte kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle