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Strafanzeige bei Mobbing?

22. Februar 2010 12:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 19.10.09 ein Arbeitsverhältnis bei der BA in Hamburg begonnen. Ich bekam zur Einarbeitung eine "Patin", die mir die komplexen Arbeitsabläufe erklären sollte. Sie hat von Anfang an in ihrem sehr eigenen rasanten Tempo gearbeitet, ohne mir je etwas zu erläutern. Ich habe nur daneben gesessen und bei Nachfragen unklare Antworten bekommen. So ging es über Wochen und Monate - ich habe kaum etwas selber erledigen dürfen, nur Dinge, wie kopieren und Ablage. Arbeitsabläufe wurden gar nicht erklärt - noch nicht einmal, wo die Post zu finden ist. Ich wurde immer unglücklicher und keiner im Team hat sich um mich gekümmert. Dazu kamen Bemerkungen, wie "Fett schwimmt oben" (als ich erzählte, ich ginge gerne schwimmen) und "frag einfach immer einen anderen, dann merkt keiner, dass Du von nichts eine Ahnung hast". Auch mein Gang (ich ziehe ein Bein leicht nach) wurde höhnisch imitiert. Nun habe ich einen Nervenzusammenbruch gehabt und bin über die Monate tablettensüchtig geworden. Ich habe dies alles der Personalabteilung geschildert - die Dame dort war entsetzt; aber alles, was dabei herausgekommen ist, war dass ich wieder nach einem Klärungsgespräch mit dem Teamleiter ins alte Team zurück gemusst hätte. Das hätte ich nervlich nicht überstanden und habe zum 1.3.10 gekündigt.

Muss ich das alles so hinnehmen? Oder gibt es eine Möglichkeit mich mit Hilfe eines Anwalts zu wehren?

Ich bin wirklich sehr verzweifelt und schlafe keine Nacht mehr.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

22. Februar 2010 | 12:49

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Sie können zum einen den arbeitsgerichtlichen Weg einschlagen und von Ihrem Arbeitgeber für die Folgen des Mobbings Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Denn dieser ist verpflichtet gegen solche Art und Weise der Behandlungen vorzugehen. Diese Pflicht hat er nach Ihren Angaben verletzt und somit haftet er für die Schäden.

Des Weiteren besteht noch die Möglichkeit Strafanzeige/antrag zu stellen. Mobbing selbst ist im Strafgesetzbuch nicht zu finden. Aber der Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB ist nach meiner Auffassung erfüllt. Es könnte ebenso der § 186 StGB (üble Nachrede) erfüllt sein, gleichzeitig sollte wegen Körperverletzung (die Krankheiten) Strafantrag gestellt werden. Bitte beachten Sie das bei den genannten Delikten der Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach der Tat gestellt werden muss, damit die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit verfolgt.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

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