Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Durchsuchung wäre möglich, wenn die Vermutung besteht, dass Beweismittel bei Ihnen aufgefunden werden. Es ist kein hinreichender Tatverdacht nötig, also keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass Sie die Tat begangen haben. Daher könnte es sein, dass es zu einer Wohnungsdurchsuchung kommt, wenn die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangt, dass dadurch Beweismitteln für die Ermittlung anderer Straftaten bei Ihnen aufgefunden werden. Das könnte der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit der Anzeige noch andere Taten genannt wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Vielen Dank für die Antwort. Wie steht es bzgl. dieser Frage ?
Die Nummer ist also bekannt. Wie wahrscheinlich ist es, dass hier eine TKG nach 173 zur Identitätsfeststellung gemacht wird?
Das wäre auch möglich bzw. wahrscheinlich, wenn man wegen der anderen Straftaten gegen Sie ermittelt und in diesem Zusammenhang Ihre Identität ermitteln muss, weil diese etwa auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.