Gerne zu Ihren Fragen, deren Beantwortung ich Ihre Schlussfrage voranstellen möchte:
Wie soll ich vorgehen? Einfach erstmal abwarten?
Ja, in der Tat bleibt Ihnen nichts anderes übrig, was aber auch juristisch zu begründen ist.
Denn Sie gehen von wenig belastbaren "Annahmen" aus, die in einem frühen Stadium wenig Substanz haben.
Denn wenn die Geschädigte "vor kurzem im Social Media einen Post gemacht hat, wo Sie sagt: Ich habe wegen dem Fake Profil schon eine Anzeige gemacht und auch erfahren wie die Person heißt und wo die Person herkommt," ...
...sehe ich eine solche Ausforschungsstrategie nicht eben selten, weil man sich damit genau das erhofft, wovon ich abrate: Sich ins Blaue zu outen.
Richtig ist dagegen Ihre These, dass in einem Ermittlungsverfahren der/die Geschädigten keine frühzeitige Kenntnis vom Tatverdächtigen erhalten und ferner der mutmaßlich Tatverdächtige stets zuletzt verantwortlich vernommen wird. Dieses Abaufproceder dient allein dem unbeeinflussten Ermittlungsverfahren.
Umgekehrt wäre das nämlich eine Steilvorlage für eine sog. "Konflikt"-Verteidigung.
Sollten die Ermittlungen abgeschlossen sein, darf erst dann den Beteiligten über die Anwälte Akteneinsicht gewährt werden, wobei - das will ich nicht verschweigen - der Geschädigten auch die Person des Beschuldigten bekannt werden kann.
Ob aus den Ermittlungen gegen Unbekannt dann letztlich eine veritable Anklage folgt, hängt davon ab, wie genau Sie wie lange und wann zuletzt auf welchem Portal wie vorliegend tätig geworden sind.
Maßgeblich wäre hier die Mindestspeicherfrist sofern Ihre Aktivitäten nicht durch eine TKÜ aufgedeckt wurden.
Eine anlasslos gespeicherte Zuordnung von IP-Adressen begegnet dabei sehr hohen Hürden und ist erfahrungsgemäß im vorliegenden Deliktsfeld eher nicht zu erwarten, schon gar nicht ohne richterliche Anordnung, die wiederum von einem konkreten Verdacht ausgehen muss. Eine Schwelle darunter lieferte nur kurzzeitige (Abrechnungs-)Daten ohne Inhalte, wären also im Ermittlungsverfahren nur von sekundärer Bedeutung.
Nach all dem sollten Sie das von Ihnen bereits zitierte rechtliche Gehör abwarten, wozu Sie sich - dann ohne Aktenkenntnis - tunlichst überhaupt nicht äußern sollten und das auch nicht müssen.
Je nach Schwere einer Beschuldigung wäre dann aber doch der Weg zu einem versierten Strafverteidiger angesagt, weil nur der die ganze Palette einer zielführenden Strategie ausschöpfen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die Antwort !
Um es nochmal kurz zusammenzufassen. Angenommen man hätte mich als Beschuldigten ermittelt dann müsste ich eigentlich erstmal die Chance bekommen, mich zu den Tatvorwürfen zu äußern bevor man der beschädigten während dem Ermittlungsverfahren sagt der war das. Also hat sie eigentlich auch erst akteneinsicht wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind ?
Ist es eher wahrscheinlicher, dass die Geschädigte mir einfach nur Angst machen möchte ?
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ich gehe von Letzterem aus ("Ist es eher wahrscheinlicher, dass die Geschädigte mir einfach nur Angst machen möchte ?"), weil ich in einem frühen Stadium der Ermittlungen sonst keinen Sinn darin sehe.
Bei Laien weiß man allerdings nie - jedoch würde sie dann ja eine Unterlassungserklärung oder irgend etwas anderes fordern.
Im Ermittlungsverfahren wird die Geschädigte als Zeugin vernommen, ohne aber Akteneinsicht zu erhalten.
Nach Abschluss KANN ihr, bzw. über ihren Anwalt Akteneinsicht nach § 406 e StPO gewährt werden:
Absatz (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. 3Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.
Absatz (5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. ....Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Warten Sie einfach erst mal ab, ehe Sie sich darin zu früh verzetteln. Und sprechen Sie mich bei gegebenen Anlass dann nochmal darauf an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt