Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für eine Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG
ist, dass die Behandlung bereits begonnen haben muss oder der Beginn gewährleistet worden sein muss, das heißt die Zusage der Aufnahme der Therapieeinrichtung und die der Kostenübernahme bereits vorliegen muss.
Da diese in Ihrem Fall nicht vorliegen, halte ich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für richtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Guten Tag,
erstmal danke ich Ihnen für Ihre Antwort, nur war ich mir dessen vorher selber schon bewusst. Ich verstehe nur den Sinn darin nicht mich erst bei Verhandlung raus zu lassen um mir 9 Tage später eine Ladung zum Strafantritt zu schicken. Innerhalb 9 Tagen ist es kaum möglich eine Kostenzusage herbei zuzaubern. Das wird dem Gericht bei dieser Entscheidung mich rauszulassen sicherlich klar gewesen sein. Heute habe ich ja den Termin bei der ambulanten Beratungsstelle, wenn diese mir die Therapieteilnahme bestätigt und vom Kostenträger eine vorläufige Bestätigung zur Übernahme der Therapiekosten ausstellt, kann ich den §35 gleich beantragen. Ändert das dann die Sachlage?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Ja, selbstverständlich ändert dies dann die Sachlage. Wenn die Bestätigungen vorliegen, dann liegen diese Voraussetzungen des § 35 BtMG
vor und Sie können einen entsprechenden Antrag nach § 35 BtMG
stellen bzw. müssten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin