Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Stornierung eines Seminars mit mehreren Modulen

4. April 2023 22:47 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo....ich habe noch im gesunden Zustand ein Seminar mit mehreren Modulen gebucht ( Kostepunkt ca. 10000€. ( bin Masseurin und wollte mich zur Faszienbehandlerin weiterbilden !) Das war im Okt.22. Nun bin ich leider gesundheitlich ziemlich eingeschränkt, sodass ich das gesamte Seminar stornieren müsste. Ich habe leider keine Rücktrittversicherung abgeschlossen. Angezahlt habe ich 900€. Nun habe ich in den Unterlagen gelesen, dass der Vertrag mit dieser Akademie nicht kündbar ist ! Geht das einfach ? Ich bin nun in ärztlicher Behandlung, die auch länger dauern wird und kann zu meinem Krankheitszustand sämtliche Atteste vorweisen, wenn erforderlich. Das Seminar würde am 29.5.2023 beginnen. Was kann ich nun machen ? Kann ich den Vertrag schriftlich kündigen auf Grund von erheblichen gesundheitlichen Beschwerden und mit was für eventuelle Konzequenzen ? Vielen Dank.

4. April 2023 | 23:33

Antwort

von


(1107)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:



Wie Sie zutreffend anmerken wäre zunächst der Vertrag selbst zu überprüfen, ob eine Kündigungsklausel enthalten ist, die Ihnen die ordentliche Kündigung erlaubt.


Ein generelles Recht einen einmal geschlossenen Vertrag zu widerrufen, gibt es im Zivilrecht nicht.

Nach Ihren eigenen Angaben bestehen auch keine Leistungsstörungen des Seminaranbieters, die Ihnen eine Vertragsbeendigung ermöglichen würden.


Dann kommt nur ein Recht auf außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht, wenn „Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

Weiterhin bestimmt Absatz 2: „Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."


Nach einhelliger Rechtsprechung des BGH stellen Störungen aus dem eigenen Risikobereich keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar.

Mit anderen Worten: Wenn sich Ihre Interessen- oder Motivationslage bzgl. des Seminarbesuchs geändert hat, fällt dies in Ihren Risikobereich und Sie sind trotzdem an den Vertrag gebunden.


Dagegen kann die Sachlage bei einer nicht vorhersehbaren Krankheit, die Ihnen den Seminarbesuch dauerhaft unmöglich macht, anders zu beurteilen sein.


Wenn Sie daher krankheitsbedingt nicht in der Lage sind an den betreffenden Seminaren teilzunehmen würde ich Ihnen empfehlen nachweisbar schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – das Seminar zu kündigen.

Verweisen Sie darauf, daß es Ihnen aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich ist an dem Seminar teilzunehmen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt




ANTWORT VON

(1107)

Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Internationales Recht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER