Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes ist zunächst festzustellen, dass nach der (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) Verordnung deutsches Recht zur Anwendung kommt und eine Klage vor einem deutschen Gericht zu führen wäre. Dies ist deshalb der Fall, da sich das Angebot offenbar an deutsche Verbraucher richtet, dies ist nach Ihren Schilderungen der Fall.
Allerdings besteht auch nach deutschem Recht kein Anspruch auf kostenfreie Stornierung, vielmehr könnte der Vermieter das Geld auch komplett behalten und keine Umbuchung anbieten.
Nur bei einem Reiseverbote (diese galten im März, April, Mai) und dem Verbot touristischer Übernachtungen würde eine sogenannte Unmöglichkeit der Leistungen im Sinne §§ 275
, 313 BGB
vorliegen und ein kostenfreier Rücktritt wäre möglich. Soweit es aber lediglich einzelne Quarantäne-Gebote gibt muss sich der Vermieter dies nicht zurechnen lassen, das Risiko von Reisewarnungen und Einschränkungen bei der Rückkehr liegt dann leider bei Ihnen.
Wenn nur eine Unterkunft angemietet wurde kommt leider auch nicht das Pauschalreiserecht nach den §§ 651a BGB
zur Anwendung. Im Falle einer Pauschalreise könnten Sie tatsächlich noch kostenfrei stornieren.
Es ist Ihnen daher nur zu empfehlen die Möglichkeit zur Umbuchung anzunehmen, ansonsten braucht der Vermieter kein Entgegenkommen zu zeigen.
kann sich weder auf das Allgemeine Mietrecht, noch darauf berufen, dass rein theoretisch für ganz bestimmte Personengruppen noch die Einreise möglich wäre (unter ganz engen Voraussetzungen Geschäftsreisende oder medizinisches Personal) und Übernachtungen angeboten werden können,
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der leider nicht ganz positiven Auskunft zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen zumindest noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
17. September 2020
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21:43
Antwort
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