Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage an Hand Ihrer Angaben. Beachten Sie aber bitte: Eine Einsicht in die Unterlagen ist notwendig, ein geänderter Sachverhalt kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Sofern durch die Buchung bereits der Reisevertrag durch den Veranstalter angenommen wurde (wovon ich hier ausgehe), haben Sie einen Reisvertrag geschlossen, dieser ist nicht widerrufbar.
Allerdings können Sie jederzeit zurücktreten (§ 651 i BGB
).
Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. (Abs. 2)
Sofern sie nachweisbar (!) falsch beraten wurden, kann eine Vertragsverletzung durch den Veranstalter vorligen. Dieser würde dann zu einem Schadenersatz in Höhe der zustätzlichen Kosten führen. Um dies zu bewerten, wäre jedoch die Email-Korrespondenz zu bewerten; ebenso die Inhalte der Telefonate.
Ich hoffe, ich kommte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger
Diese Antwort ist vom 10.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr RA Steininger,
ich danke Ihnen zunächst für die rasche Antwort.
Tatsächlich habe ich bereits am 1.6.12 (keine Antwort erhalten) und gestern erneut eine Auflistung des gesamten Vorganges, sprich Inhalte der Telefonate und Emails sowie Nennung der verantwortlichen Mitarbeiter/innen, per Email an den Veranstalter gesendet.
Sollte dies Nachweis genug sein?
Freundliche Grüße
Die Frage hängt sehr vom Einzelfall ab! Eine Übersendung am gestrigen Tage ist sicher nicht ausreichend, da der Schaden zu diesem Zeitpunkt wohl schon eingetreten war.
Unklar ist, wann Sie welche Information hatten. Ursprünglich schrieben Sie, Sie hätten am 01.06.2012 erfahren, dass keine Umbuchung, sondern nur ein Storno möglich wäre. Wenn Sie sich nun DANACH an den Veranstaleter erneut gewendet hatten, gilt oben Gesagtes.
Nur wenn bei vorgeriger Kenntnis etwas hätte "gerettet" werden können, wäre ein ersatzfähiger Schaden vorhanden.