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Stornierung Reise wegen Reisewarnung

30. April 2020 09:26 |
Preis: 47,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Ich habe über ein Reisebüro beim Reiseveranstalter "Schauinsland" eine Reise nach Griechenland ( KOS) gebucht und angezahlt. Der Reiseantritt wäre der 12. Juni 2020.
Frage:
Kann ich aufgrund der neuerlichen Reisewarnung des auswärtigen Amtes meine Reise kostenfrei stornieren und die Anzahlung zurückfordern? Einen Gutschein oder Umbuchung schließe ich aus.

30. April 2020 | 11:19

Antwort

von


(198)
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
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Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r, 

nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Rückzahlungsanspruch bzgl. der bereits geleisteten Anzahlung und der weiteren Vorgehensweise Stellung:

Dabei bestätige ich Ihnen zunächst, dass Sie in dem derzeit vorliegenden Fall und aufgrund der bis mindestens 14.06.2020 verlängerten Reisewarnung wegen der behördlichen Anordnungen Rückzahlung der von Ihnen bereits geleisteten Reisepreisteile verlangen können.

Denn somit ist von sog. höherer Gewalt auszugehen mit der Folge, dass die Vertragsparteien jeweils die Erfüllung der ihnen obliegenden Leistung gem. § 326 in Verbindung mit § 275 BGB ablehnen müssen, da sie anderenfalls einem behördlichen Verbot zuwider handeln würden. 

Auch aus etwaigen AGB kann und darf sich gem. dem nachfolgend zitierten § 307 BGB nichts anderes ergeben: 

"§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein."


Des weiteren ist Ihr Reiseveranstalter "Schauinsland" aufgrund von § 651h Abs. 5 BGB bereits verpflichtet, Ihnen innerhalb von 14 Tagen seit Bekanntwerden der Verlängerung der Reisewarnung die bereits gezahlten Reisepreisteile zurückzuerstatten. 

Sollte der dem nicht fristgerecht nachkommen, befindet er sich somit in Verzug, so dass Sie bspw. etwaige Ihnen entstehende Rechtsanwalts- und/oder Gerichtskosten von ihm verlangen können, indem Sie diese bspw. bei Beantragung eines Mahnbescheides mit auf Ihre Forderung aufschlagen.  

Aufgrund des eingetretenen Verzuges sind Sie dann gem. § 288 BGB auch berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR und 5% über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen zu verlangen. 

Des weiteren können Sie selbstverständlich auch von sich aus aktiv werden und die Reise wegen höherer Gewalt kostenfrei stornieren. Denn eine Stornopauschale o.ä. wäre aufgrund der oben geschilderten Rechtslage sowie § 651h Abs. 3 BGB unzulässig. 

Ich empfehle Ihnen daher, den Reiseveranstalter auf die Rechtslage hinzuweisen, jegliche weitere Zahlung abzulehen, ebenso wie etwaige Umbuchungen oder Gutscheine und zugleich den von Ihnen bereits gezahlten Reisepreis erstattet zu verlangen. 

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne unter RA-Fey@web.de für etwaige Rückfragen zur Verfügung. 

Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin


ANTWORT VON

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