Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern wie folgt beantworten möchte:
Leider steht Ihnen nicht ohne Weiteres ein einseitiges Loslösungsrecht vom Vertrag zu:
Nach dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt ist der Kaufvertrag über das zuvor besichtigte Wohnmobil spätestens durch Zugang der "verbindlichen Bestellung" beim Verkäufer zustande gekommen. Dies war am 22.03.. Rechtlich gesehen stellt nämlich die Zusendung eines "verbindlichen Bestell-Formulars" nach vorherigen Vertragsverhandlungen ein Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags dar. Die Rücksendung des unterschriebenen Formulars ist die Annahme dieses Angebots. Einer gesonderten "Annahme" durch den Verkäufer bedarf es in dieser Konstellation nicht mehr.
Der Widerruf Ihrer Willenserklärung wäre nur dann wirksam, wenn er vor oder gleichzeitig mit Ihrer "Bestellung" zugegangen wäre, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
. Ihre telefonische Stornierung vom 24.03. erfolgte damit zu spät. Dasselbe gilt natürlich für Ihre Mail vom 28.03.
Nach Ihrer Darstellung liegt auch kein Fernabsatzgeschäft vor, sodass Sie zudem nicht nach Verbraucherschutzvorschriften den Vertrag widerrufen können.
Ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht steht Ihnen nach dem geschilderten Sachverhalt leider ebenfalls nicht zu. Insbesondere gibt es entgegen einem verbreiteten Irrglauben auch kein bedingungslosen 14-tägiges Umtausch- oder Rücktrittsrecht. Sie sind hier vielmehr auf die Kulanz der Verkäufers angewiesen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedauere, Ihnen keine erfreulichere Nachricht überbringen zu können.
Wenn Sie noch Nachfragen haben, können Sie die entsprechende kostenlose Funktion benutzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund
verstehe nicht, warum die "gesonderte Annahme" nicht notwendig sein soll.
Es heißt im Text
...An diese Bestellung deren Durchschrift ich erhalte habe, bin ich höchstens 10 Tage bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung....
habe ich nicht doch eine Chance, wenn diese Bestätigung nicht bis zum 1.4. bei mir eingeht?
Danke für Beantwortung
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In der Tat verändert dieser Wortlaut der Bestellung die rechtliche Würdigung insoweit, dass Ihr Schreiben vom 22.03.2017 als verbindliches Angebot anzusehen ist, dass der Verkäufer innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist annehmen kann.
Allerdings bleibt es dabei, dass Sie diese Willenserklärung wiederum nicht rechtzeitig widerrufen haben, da die Angebotserklärung vor dem Widerruf zuging (siehe oben).
Gemäß § 148 BGB
kann der Verkäufer Ihr Angebot dann innerhalb der bestimmten Frist annehmen. hier also binnen 10 Tagen. Wie Sie beschreiben, hat der Verkäufer allerdings bereits am heutigen Tage (29.03.) die Erfüllung des Kaufpreises verlangt. Dies dürfte m.E. nach als schlüssige Annahme Ihres Angebots zu verstehen sein. Gemäß §§ 133
, 157 BGB
sind Willenserklärungen nämlich danach auszulegen, wie ein objektiver Empfänger sie gewöhnlich verstehen durfte. Wenn ein Verkäufer also auf ein Angebot der Käufers hin die Erfüllung des Vertrages verlangt, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass er das Angebot konkludent annimmt. Dem von Ihnen wiedergegebenen Passus ist auch gerade nicht zu entnehmen, dass die Annahme einer bestimmten Form bedarf (z.B. der Schriftform).
Eine andere Wertung könnte sich ggf. nach dem genauen Wortlaut der Äußerung des Verkäufer ergeben. Sie können mir diesbezüglich gerne eine E-Mail schreiben, damit die Sache abschließend geklärt werden kann. Auch können Sie mir das gesamte Bestellformular einmal zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund