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Stolperfallen mitten auf dem Parkplatz (privat)

4. November 2010 08:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind seit 7 Jahren Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss eines ursprünglich 2-Familien-Hauses auf dem Dorf, das im Laufe der Jahre zu einem 6-Familien-Haus wurde (durch Anbauten etc.). Direkt vor unseren Wohnfenstern wurde aufgrund der hohen Personenzahl und dadurch bedingtem hohen PKW-Aufkommens ein Parkplatz errichtet, auf dem 12 Autos Platz finden. Kein schöner Anblick und immer auch mit Unruhe verbunden. 1. Frage: kann man aufgrund dieser Entwicklung eine Mietminderung machen? Was aber noch wichtiger ist: Das meine Mann und ich immer etwas schräg geparkt haben, da es dann bequemer zum Ein- und Ausfahren ist, war unserem Vermieter immer „ein Dorn im Auge", obwohl dieses weder jemanden behindert oder sonst was hat. Unser Vermieter wollte einfach immer nur, dass wir unsere Autos „gerade" hinstellen. Um das zu erreichen hätten wir ca. 3-4 mal hin und her rangieren müssen. Wie gesagt, hat das schräge Parken weder gestört noch behindert. Jetzt hat er, um seinen Kopf durchzusetzen, vor unsere Autos dicke Steine gesetzt, so dass wir nur noch von einer Seite einfahren können und zusätzlich zwischen unseren Autos als Parklückenbegrenzung ca. 10-15 cm hohe Randsteine gesetzt. Diese sind teilweise sehr schlecht zu sehen, wenn man im Auto sitzt bzw. in der Dunkelheit gar nicht mehr, so dass man echt aufpassen muss vor allem wenn man rückwärts rausfährt, dass man nicht drüber fährt und sich was kaputt macht. Außerdem für Personen, die über den Parkplatz gehen in der Dunkelheit die absoluten Stolperfallen. Was durch diese Aktion auch erschwert wird ist im Winter die Schneeschieberei. Die Steine werden im Schnee auch kaum noch zu sehen sein, was ich auch als gefährlich ansehe. Frage ist: Ist das überhaupt zulässig, was unser Vermieter da gemacht hat? Was ist, wenn jemand über diese Randsteine fällt? Was ist, wenn ich mein Auto dadurch beschädige? Wer ist dann haftbar zu machen?

4. November 2010 | 09:18

Antwort

von


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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Aufgrund der optischen Beeinträchtigung durch den angelegten Parkplatz kann eine Mietminderung berechtigt sein. Feste Werte (z.B. 1% oder 21% der Miete) gibt es nicht, da stets auf den Einzelfall abzustellen ist. Entscheidend ist auch, was sich vor Anlage des Parkplatzes vor den Fenstern befunden hat – bei einer Blumenwiese, einigen alten Bäumen oder einem Teich ist die Beeinträchtigung höher zu bewerten als bei einer Wellblechgarage, einer Schutthalde oder einer sonst verwahrlosten Fläche. Eine abschließende Einschätzung kann erst dann abgegeben werden, wenn ein Vergleich des vorigen mit dem jetzigen Zustand z.B. anhand von Fotos oder eines Ortstermins erfolgt ist. Ich rate Ihnen, hiermit einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.

Das Verlegen großer Steine auf dem Parkplatz ist nicht gesetzlich untersagt, doch muss der Vermieter als Eigentümer wegen seiner Verkehrssicherungspflicht darauf achten, dass von den Steinen keine Gefahr ausgeht und insbesondere eine Beschädigung der Fahrzeuge der Mieter unterbleibt. Kommt es nun aber dennoch zu einem Schaden durch Sturz einer Person oder Anfahren eines Steines beim Ein- und Ausparken ist wiederum auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob der Geschädigte den Schaden vermeiden konnte. Die Rechtsprechung bildet in diesen Fällen Haftungsquoten und wägt die Verschuldensanteile gegeneinander ab. Der Vermieter dürfte damit argumentieren, dass die Positionen der Steine den Mietern bekannt sind und somit wohl eine Verminderung seines Verschuldensanteils erreichen können (bei hohem Schnee ist dies natürlich wiederum gesondert zu beurteilen), während im dies bei Besuchern nur schwer gelingen kann. Eine Einschätzung des Verschuldens vor einem Unfall ist jedoch nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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