Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Aufgrund der optischen Beeinträchtigung durch den angelegten Parkplatz kann eine Mietminderung berechtigt sein. Feste Werte (z.B. 1% oder 21% der Miete) gibt es nicht, da stets auf den Einzelfall abzustellen ist. Entscheidend ist auch, was sich vor Anlage des Parkplatzes vor den Fenstern befunden hat – bei einer Blumenwiese, einigen alten Bäumen oder einem Teich ist die Beeinträchtigung höher zu bewerten als bei einer Wellblechgarage, einer Schutthalde oder einer sonst verwahrlosten Fläche. Eine abschließende Einschätzung kann erst dann abgegeben werden, wenn ein Vergleich des vorigen mit dem jetzigen Zustand z.B. anhand von Fotos oder eines Ortstermins erfolgt ist. Ich rate Ihnen, hiermit einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Das Verlegen großer Steine auf dem Parkplatz ist nicht gesetzlich untersagt, doch muss der Vermieter als Eigentümer wegen seiner Verkehrssicherungspflicht darauf achten, dass von den Steinen keine Gefahr ausgeht und insbesondere eine Beschädigung der Fahrzeuge der Mieter unterbleibt. Kommt es nun aber dennoch zu einem Schaden durch Sturz einer Person oder Anfahren eines Steines beim Ein- und Ausparken ist wiederum auf den Einzelfall abzustellen und zu prüfen, ob der Geschädigte den Schaden vermeiden konnte. Die Rechtsprechung bildet in diesen Fällen Haftungsquoten und wägt die Verschuldensanteile gegeneinander ab. Der Vermieter dürfte damit argumentieren, dass die Positionen der Steine den Mietern bekannt sind und somit wohl eine Verminderung seines Verschuldensanteils erreichen können (bei hohem Schnee ist dies natürlich wiederum gesondert zu beurteilen), während im dies bei Besuchern nur schwer gelingen kann. Eine Einschätzung des Verschuldens vor einem Unfall ist jedoch nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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