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Steuerstrafverfahren - Was für Konsequenzen hat die Unterschriftenfälschung für mich?

25. September 2010 14:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Gegen mich wurde ein Steuer Strafverfahren eingeleitet.
Straftat nach §§369 iVm. 370 I 1, 33, 149AO;§§15,25,53 STGB;§25 ESTG; §56ESTDV

Für das Jahr 2006, 2007 wurden mir 1140 € bezüglich einer Lerngemeinschaft (Fortbildung) erstattet.

Nunmehr für das Jahr 2008, habe ich meine Unterlagen am letzen Tag der Abgabefrist erstellt. Dabei brauchte ich von meinem
Lerngemeinschaftspartner die Unterschrift unter der Aufstellung.
Doch dieser war im Urlaub. Ich habe Ihn angerufen und er meinte ich solle die Aufstellung mit seinem Einverständnis abzeichnen.

Das Finanzamt hat sofort ohne Rückfrage etc. das Steuerstrafverfahren eingeleitet, da die Unterschriften nicht übereinstimmten.

2 Mann der Steuerfahndung waren bei dem Lerngemeinschaftspartner und haben diesen befragt. Der hat Ihnen alles so bestätigt wie ich es gerade dargestellt habe.

Die Lerngemeinschaft hat definitiv so stattgefunden. Ich habe Unterschriftenfälschung mit Zustimmung des Partners begangen.

Was kann mich jetzt erwarten?

Wird das Finanzamt die steuerliche Seite anerkennen und erstatten nach Aussage meines Partners?

Was für Konsequenzen hat die Unterschriftenfälschung für mich?

Gibt es bei dem Strafverfahren definitiv eine Anhörung, oder besteht die Möglichkeit sich im Vorfeld zu einigen?


Es handelt sich um private Steuern. In wie weit betrifft ein solcher Vorfall als selbstständiger die geschäftlichen Steuern. Bekommt man dann noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung? Es sind für Gewerbe und Privat ja 2 versch. Steuernummern.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden rechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung bieten können und die persönliche Beratung durch einen Anwalt oder Steuerberater, der Akteneinsicht fordern sollte, nicht ersetzen kann.

Das Verfahren befindet sich im Ermittlungsstadium. Erst wenn man einen konkreten Tatvorwurf hat, wird das eigentliche Strafverfahren durchgeführt, bei diesem Vorwurf bleibt es bei einem Strafbefehl, wobei hier mangels Steuerverkürzung, wenn diese Aufwendungen tatsächlich entstanden waren, kein weiteres Verfahren, sondern eine Einstellung zu erwarten ist.

Man wirft Ihnen vor, mittels eines gefälschten Dokuments Werbungskosten, bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht zu haben, ohne dass solche Aufwendungen angefallen sind.
Die ermittelnden Beamten müssen den Sachverhalt aufklären, was
nach Ihrer Schilderung bereits durch die Befragung Ihres Bekannten erfolgt ist. Dieser wesentliche Zeuge hat nach Ihren Aussagen bestätigt, dass die Lerngemeinschaft stattgefunden hat, die Aufwendungen somit tatsächlich entstanden sind und die Unterschriftsleistung mit seinem EInverständnis erfolgte. Daher besteht hier für den Vorwurf eines Steuerstraftatbestands kein Raum mehr.

Sie müssen dazu angehört werden, das kann auch schriftlich durch Sie erfolgen, indem Sie den Sachverhalt schildern, so wie es sich zugetragen hat und die Einstellung des Verfahrens beantragen.

Falls Sie sich unsicher sind, wie Sie das formlieren können, sollten Sie einen Anwalt oder Steuerberater beauftragen, dies für Sie zu erledigen.

Da das Verfahren mit großer Wahrscheinlichkeit eingestellt wird und somit nicht in Ihrer Steuerakte vermerkt ist, besteht auch kein Risiko, dass die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung verwehrt wird. Dass die Unterschriftsfälschung für sich betrachet zu einem weiteren Ermittlungsverfahren führt, ist unwahrscheinlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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