Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall bestehen zwei Alternativen, nämlich
1. Sollten Sie sich dafür entscheiden, einen Zustellungsbevollmächtigten nicht zu benenne, besteht für die Steuerbehörde keine Möglichkeit, das Verfahren abzuschließen.
Sie sind durch Ihren Aufenthalt in China zwar weitgehend vor dem Zugriff deutscher Behörden geschützt.
Da die vorgeworfene Steuerhinterziehung i.S.V. § 370 AO
gemäß § 78 StGB
aber erst in fünf Jahren verjährt, müssten Sie bei Deutschlandbesuchen während dieser Zeit mit der Möglichkeit einer Verhaftung rechnen, da das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist – ob Sie vorsätzlich das Geld empfangen haben und die Abmeldung in Deutschland nicht angezeigt haben, spielt dafür keine entscheidende Rolle, da diese Punkte im Ermittlungsverfahren noch genauer zu klären wären.
2. Durch die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten kann die Behörde das Verfahren beenden und für Sie ist die Angelegenheit aus der Welt.
Es ist hier meiner Einschätzung nach mit einem Strafbefehl zu rechnen, da dieser der förmlichen Zustellung bedarf.
Ein Strafbefehl ersetzt in leichteren Fällen ein Gerichtsverfahren und setzt in der Regel eine Geldstrafe fest.
(Sollte dies der Fall sein, können Sie gegen diesen innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen – sowohl gegen die Festsetzung der Strafe als auch nur gegen die Höhe der Strafe).
Möglicherweise wird die Behörde das Verfahren aber auch einstellen wollen, ggf. gegen Auflagen – eine sichere Prognose ist naturgemäß schwierig.
Positiv für Sie wirkt es sich aus, dass der Schaden ausgeglichen wurde. Auch die Umstände (Umzug nach China) machen es etwas besser nachvollziehbar, wie es zu der Versäumnis gekommen ist. Zudem ist der Schaden nicht exorbitant hoch. Mit einer hohen Geldstrafe haben Sie daher kaum zu rechnen, schon gar nicht mit einer Haftstrafe allein wegen dieses Sachverhaltes.
Als Zustellungsbevollmächtigter kann jede Person benannt werden, aus Ihrer Familie oder aus dem Freundeskreis, ebenso ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. Diese Person muss jedoch damit einverstanden sein, so dass Sie sich vorher mit Ihr absprechen müssen.
3. Ich würde Ihnen raten, die zweite Option zu wählen, um die Sache aus der Welt zu schaffen und nicht wegen dieser eher geringfügigen Angelegenheit bei Besuchen in Deutschland Sorge haben zu müssen, dass man von der Polizei aufgegriffen wird.
Zudem gilt: sollte die Behörde mit dem nächsten Schreiben nicht ein „glimpfliches" Ende des Verfahrens – wie unter 2 beschrieben - herbeiführen wollen, hat sich Ihre Lage dadurch ja nicht wesentlich verschlechtert, dass das Schreiben an den Bevollmächtigen zugestellt wurde.
Der Zustellungsbevollmächtigte kann übrigens natürlich auch nicht an Ihrer statt zur Verantwortung gezogen werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte