Ich bin Kleinunternehmer, mache von der Kleinunternehmerregelung gebraucht und habe über Facebook Werbeanzeigen im letzten Jahr geschaltet, dort auch entsprechend Rechnungsbeträge erhalten. Jetzt meine Fragen:
(1) Die Rechnungen enthalten keine Angabe zu meiner Person, sind aber de facto von mir und über den Facebook Business Manager abrufbar, ist dies so akzeptabel?
(2) Ich habe gelesen, dass ich hier dennoch Umsatz entrichten muss? Ist dies so, und was genau ist hier zu tun? https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Steuern/Umsatz-Vorsteuer/Kleinunternehmer-wirbt-auf-Facebook-Umsatzsteuer.html
Die Steuerpflicht ist nicht Voraussetzung für die Pflicht zur Rechnungserteilung, das heißt auch über steuerbefreite Umsätze muss immer eine Rechnung ausgestellt werden.
Der Rechnungsinhalt muss nach geltendem Recht gem. § 14 Abs. 4
i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG
die dortigen Angaben enthalten, wozu auch Ihre Adresse gehört.
Aufgrund des Firmensitzes von Facebook im Ausland greift bei Ihnen das Reverse Charge Verfahren. Sie müssen also als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen. Wegen Ihrer Kleinunternehmerschaft haben Sie dann aber leider keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Optieren Sie zur Steuerpflicht, soweit dies Ihr wesentliches Geschäftsmodell ist. Anders macht dies in meinen Augen keinen Sinn und Sie zahlen dabei drauf.