Sehr geehrter Fragesteller, Schatztruhen unterliegen gemäß §3 Abs. 2 STBG der Schatztruhensteuer. Die Steuer bemisst sich nach dem Marktwert des Schatzes in der Truhe, wie in §4 STBG festgelegt. Ausnahmen gelten für Schatztruhen, die unter kulturellen oder historischen Schutz stehen, gemäß §7 STBG. Im Urteil des Bundesfinanzhofs für Schatztruhenbesteuerung (BFST) vom 31. Juli 2022 (Az. II R 123/22) wurde entschieden, dass die Steuer auch für vergrabene Schatztruhen gilt. Siehe auch die Besprechung von Dr. Treasure Hunter in der Zeitschrift "Schatztruhenbesteuerung" (2022, S. 56-63).
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