Ich übernehme einen Kleingarten mit einer massiven Laube von ca. 30 qm mit Terrasse, Keller u.a. auf einem 300 qm großen Grundstück des Kleingartenvereins.
Der bisherige Besitzer hatte das Objekt selbst erbaut und 45 J. in Eigennutzung.
Ich ging nun davon aus, dass wir einen Kaufvertrag aufsetzen, da die Laube ja dem Verkäufer gehört, ebenso wie die Ausstattung und die Pflanzen.
Aber nun erledigt alles der KGV und setzt Kaufvertrag, Pachtvertrag, Mitgliedsvertrag auf - statt nur die Summe des Kaufvertrages zwischen Vorbesitzer und Käufer zu übernehmen.
Allerdings kam nun die Steuerfrage auf.
Ab welcher Kaufpreis-Höhe muss das Vorkäufer-Ehepaar denn Steuern zahlen?
Bisher wurde ihnen die Summe von 2.500 € pro Person übermittelt vom KGV.
Ich habe nur gelesen, dass innerhalb der 10-Jahres-Frist die Spekulationssteuer anfallen kann - das wäre ja hierbei nicht der Fall.
Mich stört nun jedenfalls, dass im Kaufvertrag eine andere Kaufsumme stehen soll. Ich möchte hier Klarheit und auch den richtigen Kaufpreis im Vertrag.
Wie kann das gelingen? Unterteilung auf Laube (ohne Steuer), Ausstattung und Bepflanzung, wie üblich?
Wie kann man hier eine vernünftige Lösung für alle finden?
Gesamtpreis: 8.000 EUR
grundsätzlich fällt bei der Veräußerung von Immobilien nur dann Spekulationssteuer an, wenn diese fremdgenutzt innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb mit Gewinn weiterveräußert wird.
Erzielt die Immobilie (Laube) keinen Gewinn (etwa aufgrund ausgebliebener Wertsteigerung des Grund-/Bodens) oder erfolgte eine reine Eigennutzung, wird auch keine Spekalulationssteuer fällig.
Eine falsche Wertangabe beim Notar im Zuge der Immobilienveräußerung um Notarkosten zu sparen, ist leider keine Seltenheit.
Von einer solchen Praxis sei dringend abgeraten!
In diesem Kontext sei vor allem auf folgendes hingewiesen:
Grundsätzlich darf ein Notar die Einreichung einer von ihm beurkundeten Auflassung eines
Grundstücks beim Grundbuchamt verweigern, wenn es für ihn in hohem Maße wahrscheinlich
ist, dass der beurkundete Kaufvertrag wegen einer vereinbarten Schwarzgeldabrede als
Scheingeschäft nichtig ist und der gewollte Vertrag nur durch die Eintragung ins Grundbuch
gültig würde (OLG Frankfurt a. Main, 21. FEBRUAR 2017, 20 W 327/15).
Mit anderen Worten:
Eine falsche Wertangabe kann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen und unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.
Dies können Sie vorab einwenden.