Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Gesetzgeber stellt über § 17 EStG die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften den Einkünften aus Gewerbebetrieb gleich.
Somit ist ein Veräußerungsgewinn in dem Zeitpunkt erzielt, in welchem er bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als realisiert gilt.
Das Zuflussprinzip des § 11 EStG ist nicht anzuwenden. Ebenso wenig ist entscheidend, wann der Kaufpreis gezahlt bzw. ob dieser gestundet wird. D. h. maßgeblich ist der Verkauf.
Der Veräußerungsgewinn wird dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 c) EStG unterworfen. Hierdurch werden 60% des Gewinns besteuert und 40% bleiben steuerfrei.
Zudem gibt es noch einen Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG von EUR 9.060,00.
Die einbezahlte Stammeinlage können als Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB).
Ebenso können die Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überragung als gewinnmindernd in Ansatz gebraht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen zu Ihrer Orientierung waren, würde wäre ich Ihnen für die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail: