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Steuerpflicht GmbH-Anteilsveräußerung

| 10. Januar 2023 14:54 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
aufgrund familiärer Umstände bin ich 100%-Gesellschafter einer GmbH. Die GmbH soll nun vollständig veräußert werden. Das Stammkapital i.H.v. 25.000,00 EUR wurde vollständig eingezahlt, Verkaufspreis beträgt 50.000 EUR. Die Zahlung soll in zwei Raten je 25.000,00 EUR erfolgen, beispielsweise 25.000 EUR in 2023 und 25.000 EUR in 2024. Wie sieht es hier mit der Versteuerung des "Gewinns" aus? Meine Einlage sollte ja steuerfrei sein, so dass wir hier nur von einem Gewinn von 25.000,00 EUR sprechen, oder? Muss ich die 25.000 EUR wie im Beispiel genannt, bereits in 2023 versteuern oder erst bei Auszahlung in 2024? Vielen Dank für die Rückmeldung.

10. Januar 2023 | 16:12

Antwort

von


(553)
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Gesetzgeber stellt über § 17 EStG die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften den Einkünften aus Gewerbebetrieb gleich.

Somit ist ein Veräußerungsgewinn in dem Zeitpunkt erzielt, in welchem er bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als realisiert gilt.

Das Zuflussprinzip des § 11 EStG ist nicht anzuwenden. Ebenso wenig ist entscheidend, wann der Kaufpreis gezahlt bzw. ob dieser gestundet wird. D. h. maßgeblich ist der Verkauf.

Der Veräußerungsgewinn wird dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 c) EStG unterworfen. Hierdurch werden 60% des Gewinns besteuert und 40% bleiben steuerfrei.

Zudem gibt es noch einen Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG von EUR 9.060,00.

Die einbezahlte Stammeinlage können als Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden (§ 17 Abs. 2 i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB).

Ebenso können die Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Überragung als gewinnmindernd in Ansatz gebraht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern meine Ausführungen zu Ihrer Orientierung waren, würde wäre ich Ihnen für die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Bewertung des Fragestellers 12. Januar 2023 | 04:29

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Januar 2023
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