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Steuern UG & Co.KG

17. August 2015 14:36 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte sehr bald eine UG & Co.KG gründen. Vorhanden sind bisher 2 Unternehmergesellschaften, die ich weiter als UG bezeichne:

UG A fungiert als Holding und zu 100 % in meinem persönlichen Besitz.
UG B soll als Komplementär fungieren und die Geschäftsführung der UG & Co.KG übernehmen.
UG B gehört zu 100 % an UG A (UG A hat UG B gegründet).

DIe Frage ist nun folgende:

Ist meine Annahme korrekt, dass wenn UG A Kommanditist mit 100 % Anteilen an der UG & Co.KG wird und UG B wie bisher geplant Komplementär der UG & Co.KG mit 0 % wird, folgendes zutrifft:

Bei einem Jahresgewinn der UG & Co.KG von beispielsweise 30.000,00 € wird die Gewerbesteuer in der UG & Co.KG versteuert, die Körperschaftssteuer fallen in der UG A an. Die UG A hat folglich 4.500,00 € Körperschaftssteuer auf den Gewinn zu zahlen. Die Gewerbesteuer der UG & Co.KG fällt auf die (30.000,00 € - 24.500,00 € Freibetrag) 5.500,00 € an.

Ist diese Annahme korrekt? Hat die UG A ggfs. weitere Kosten / Steuern wie Kapitalertragsteuer zu zahlen?

Einsatz editiert am 17.08.2015 17:36:19

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Annahme ist nicht ganz korrekt. Zuerst erfolgt die Besteuerung durch die Gewerbesteuer, diese Belastung wird zuerst ermittelt. Ihre Ermittlung ist stark vereinfacht und blendet Hinzurechnungen und Kürzungen aus, ist dem Grunde nach aber zutreffend.

Auf der zweiten Ebene erfolgt dann die Ermittlung der Körperschaftsteuer, dort erfolgt eine Anrechnung der Gewerbesteuer, der Betrag sollte dann im Ergebnis geringer sein, als in Ihrem Beispiel.

Grundsätzlich also, unter Ausklammerung der Details, haben Sie das System zutreffend zusammengefasst.

Sie werden sich aller Voraussicht nach noch mit der Umsatzsteuer zu befassen haben, Sie müssen jährlich einen Jahresabschluss auf den verschiedenen Ebenen erstellen, für welchen Kosten anfallen werden. Weitere Besonderheiten sind jedoch nicht zu beachten. Einen Anwendungsbereich für Kapitalertragssteuer vermag ich derzeit nicht zu erkennen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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