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Steuerlicher Ansatz für Entnahme aus Instandhaltungsrücklage beim Vermieter

21. März 2023 21:50 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Vermieter einer kleinen Wohnung und fertige meine Steuererklärungen selbst an.

Beim Ansatz der Werbungskosten für Vermietung gehe ich im Rahmen der Erstellung der Einkommenssteuererklärung gemäß dem Zuflussprinzip vor. Das heißt, ich setze die Hausgeldvorauszahlungen (exklusive Zuführung zur Instandhaltungsrücklage) in dem Jahr an, in dem ich diese gezahlt habe. Ebenso verfahre ich mit der Ausgleichszahlung, welche sich aus der Hausgeldabrechnung durch die Hausverwaltung ergibt. Konkret bedeutet das, dass in der Steuererklärung für 2021 die Hausgeldvorauszahlungen für das Jahr 2021 sowie die Ausgleichszahlung aus der Hausgeldabrechnung für 2020 zum Ansatz kommen, da ich die Hausgeldabrechnung 2020 ja erst in 2021 erhalten habe.

Bei der Vorbereitung der Steuererklärung für 2022 fiel mir jetzt auf, dass die Hausgeldabrechnung für 2021, welche mir am 11.10.2022 zugegangen ist, ebenfalls eine Verwendung/Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in 2021 ausweist.

Es stellt sich für mich nun die Frage, wie ich diese Verwendung der Instandhaltungsrücklage korrekt als Aufwand in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigen kann.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ich bereits einen inzwischen bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid für 2021 erhalten habe.

Die relevanten Daten dazu:
- 29.07.2022 Abgabe Einkommenssteuererklärung für 2021
- 22.09.2022 Datum des Einkommenssteuerbescheids für 2021
- 11.10.2022 Erhalt Hausgeldabrechnung für 2021 mit Ausweis Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage

Ich vermute, dass ich jetzt einen "Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung" für 2021 stellen muss, in dem ich mich auf auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufe und die nachträgliche Berücksichtigung der Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten/Aufwand verlange. Dabei muss ich erwähnen, dass ich zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommenssteuererklärung noch keine Kenntnis von diesem Aufwand hatte. Ist dies der richtige Weg?

Ist es anzuraten, dass ich mich in diesem Antrag gleich auch auf §174 Abs.3 AO berufe und erwähne, dass ich fälschlicher Weise davon ausgegangen bin, dass alle Angaben aus der Hausgeldabrechnung für 2021 gemäß Zuflussprinzip erst in die Einkommenssteuererklärung für 2022 einfliesen?

Was ist generell ein korrektes Vorgehen für Vermieter bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung ohne Steuerberater, wenn Hausgeldabrechnungen für das Vorjahr erst sehr spät verfügbar sind und die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung dann jeweils schon überschritten ist? Ist der Weg über den nachträglichen "Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung" der gängige?

Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

21. März 2023 | 22:15

Antwort

von


(369)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ihr Vorgehen, die Werbungskosten gemäß dem Zuflussprinzip anzusetzen, ist grundsätzlich korrekt. Allerdings müssen Sie bei späteren Änderungen oder neuen Informationen, die den Aufwand betreffen, diese in Ihrer Einkommenssteuererklärung berücksichtigen.

In Ihrem Fall haben Sie die Hausgeldabrechnung für 2021 erst nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung für 2021 erhalten, und diese weist eine Verwendung/Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage in 2021 aus. Um diesen Aufwand in Ihrer Steuererklärung korrekt zu berücksichtigen, sollten Sie einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung für 2021 stellen. Dabei sollten Sie sich auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen und die nachträgliche Berücksichtigung der Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten/Aufwand verlangen.

Es ist empfehlenswert, auch § 174 Abs. 3 AO zu erwähnen und darauf hinzuweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommenssteuererklärung für 2021 noch keine Kenntnis von diesem Aufwand hatten. Dies zeigt, dass Sie nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, sondern dass Sie sich auf die Informationen gestützt haben, die Ihnen zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zur Verfügung standen.

Es ist möglich, sich gleichzeitig auf § 173 und § 174 AO zu berufen. § 173 AO regelt die Möglichkeit einer Änderung der Steuerfestsetzung bei offenbarer Unrichtigkeit, während § 174 AO die Möglichkeit einer Änderung der Steuerfestsetzung bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel vorsieht.

In Ihrem Fall könnten Sie sich auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen, um die nachträgliche Berücksichtigung der Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten in der Steuererklärung für 2021 zu erreichen, da diese Angabe zu einem offensichtlichen Fehler in der Steuererklärung führt. Gleichzeitig könnten Sie sich auf § 174 Abs. 3 AO berufen, um darzulegen, dass Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung noch keine Kenntnis von diesem Aufwand hatten und dass Sie die Berücksichtigung der Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage aufgrund neuer Tatsachen beantragen.

Es ist wichtig, dass Sie in Ihrem Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung alle relevanten Informationen und Begründungen aufführen, um den Sachverhalt vollständig und plausibel darzulegen.

Um die Verwendung der Instandhaltungsrücklage als Aufwand in Ihrer Einkommenssteuererklärung korrekt zu berücksichtigen, sollten Sie die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten geltend machen. Diese Werbungskosten mindern dann Ihren steuerpflichtigen Gewinn aus Vermietung und Verpachtung.

Als Beleg für die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage können Sie die entsprechende Position aus der Hausgeldabrechnung für 2021 verwenden, die Ihnen am 11.10.2022 zugegangen ist. Sie sollten die Angaben in der Hausgeldabrechnung sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Entnahme tatsächlich für Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung verwendet wurde und nicht für Instandhaltungsrücklagen anderer Jahre oder für sonstige Zwecke.

In Ihrem Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung sollten Sie die Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten geltend machen und den entsprechenden Betrag angeben. Wenn Sie bereits einen bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheid für 2021 erhalten haben, müssen Sie in Ihrem Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung auch den Grund für die Änderung und den Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Grund erfahren haben, angeben.

Generell sollten Vermieter ohne Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommenssteuererklärung darauf achten, dass sie alle relevanten Informationen und Belege vollständig und korrekt angeben. Falls später Änderungen oder neue Informationen auftreten, sollten sie diese in einer Anlage zur Einkommenssteuererklärung oder in einem Änderungsantrag berücksichtigen. Der Weg über den nachträglichen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung ist dabei ein gängiges Vorgehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin


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