Mein am 31.10.2013 verstorbener Vater war mit einem sehr kleinen Beteiligungsanteil Gesellschafter einer Personengesellschaft. Dieser Beteiligungsanteil ist meinem Bruder und mir als Erben zugewachsen. Von der Gesellschaft erhielt mein Vater eine Pension. In der steuerlichen Sonderbilanz zum 31.12.2012 (Vorjahr des Todesjahres) war ein Betrag X als Ausgleichsposten zur Pensionsrückstellung meines Vaters ausgewiesen. Bis zu seinem Tod erhielt mein Vater im Todesjahr von der Gesellschaft eine Pension in Höhe von Y.
Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Personengesellschaft ist nun der Auffassung, dass in der Steuerbilanz bzw. der Feststellungserklärung der Gesellschaft zum 31.12.2013 die steuermindernde Auflösung des Ausgleichspostens in Höhe des Betrages X (Ausgleichsposten zur Pensionsrückstellung zum 31.12.2012) meinem Vater zuzuordnen ist.
Meines Erachtens ist der Verbrauch der Pensionsrückstellung in Höhe des Betrages Y meinem Vater und die Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe des Betrages X – Y meinem Bruder und mir (den Erben) in der Feststellungserklärung zuzuordnen.
Hat der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater recht?
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Steuerberater
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Grunde nach spricht vieles dafür, dass Ihr Steuerberater/Wirtschaftsprüfer in der Sache richtig liegt. Hier ist das BMF-Schreiben über die "Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene" maßgeblich.
Dort ist dem Grunde nach geregelt:
"Bei Wegfall des Pensionsanspruches (z.B. durch Tod des Gesellschafters ohne Hinter- bliebenenversorgung) entsteht durch die Ausbuchung der Forderung ein außerordentlicher Aufwand, der zu Sonderbetriebsausgaben beim betreffenden Gesellschafter führt. Eine noch bestehende Rücklage nach RdNr. 5 ist gewinnerhöhend aufzulösen."
Wenn es sich also um eine normale Pensionszusage ohne spezielle Regelungen zur Vererblichkeit von Ansprüchen handelt, so ist die Auffassung Ihres Beraters zutreffend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller19. April 2015 | 10:30
Sehr geehrter Herr Busch,
meines Erachtens regelt die von Ihnen zitierte RdNr. 9 des BMF Schreibens v. 29.01.2008 - IV B 2 - S 2176/07/0001 die Zuordnung des außerordentlichen Aufwandes bei Wegfall des Pensionsanspruches lediglich auf der Gesellschafterebene und nicht zwischen Erblasser und Erben.
Da der Einkunftstatbestand (Wegfall des Pensionsanspruchs) erst nach dem Tod meines Vaters verwirklicht worden ist, widerspricht Ihre Auffassung meines Erachtens § 11 ESTG (Zuflussprinzip) und § 1 ESTG (wonach ein Toter nicht steuerpflichtig ist).
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. April 2015 | 21:33
Sehr gerne nehme ich Stellung zu Ihrer Anmerkung. Nur eine Steuerschuld oder Erstattungsansprüche sind vererblich. Ein bilanzieller Ausgleichsposten unterdessen nicht. Gerade dies regelt das BMF-Schreiben. Das BMF-Schreiben sieht schlichtweg keinen Übergang auf Erben vor. Im Übrigen beachten Sie bitte, dass Ansprüche (und damit auch Berechnungsbestandteile) aus Pensionsverpflichtungen grundsätzlich nicht vererblich sind, andernfalls läge ein steuerschädlicher Vermögensaufbau vor.
Es ist im Übrigen systematisch nicht ganz zutreffend, hier davon auszugehen, dass der Verstorbene nicht mehr steuerpflichtig ist. Für das Todesjahr ist eine Einkommensteuererklärung anzufertigen und die Steuerschuld oder der Erstattungsanspruch zu ermitteln, das Ergebnis ist dann vererblich, nicht jedoch einzelne Bausteine aus der Ermittlung.
Insofern muss tatsächlich eine Ermittlung auf den Verstorbenen stattfinden.
Das Erbrecht greift insofern systematisch erst nach dem Steuerrecht.