Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Steuerliche Anrechnung finanzielle Unterstützung der Familie

9. Februar 2022 09:09 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Fragen zur steuerlichen Behandlung von teilweise freiwilligen Unterhaltszahlungen

Hallo, sehr geehrter Experte,

ich habe 2 Fragen bzgl. der Anrechenbarkeit von Kosten bei meiner Einkommensteuererklärung im Kontext der finanziellen Unterstützung meiner Familie:

1.) Meine Eltern, beide in Rente, (noch) nicht pflegebedürftig unterstütze ich mit einen größeren Summe Euro pro Monat, da hier die Rente bei weitem nicht ausreicht für Wohnen, Lebensunterhalt usw. Kann ich diese Kosten bei der Einkommensteuererklärung ansetzen, ggf. zu welchen Bedingungen?

2.) Meine Frau (Status: verheiratet) war die letzten 3 Jahre in Mutterschutz/ Elternzeit/ Off-Work wegen Kinderfürsorge. Zu Beginn mit Elterngeld, dann mit ALG, aber zuletzt ohne jegliche Bezüge, auch nicht vom Arbeitsamt. Hier habe ich nun durchschnittlich mit einer noch größeren Summe pro Monat als die Eltern in den letzten 2 Jahren unterstützt. Kann ich diese Kosten bei der Einkommensteuererklärung ansetzen, ggf. zu welchen Bedingungen?

Danke und VG

Einsatz editiert am 15.02.2022 11:03:44

15. Februar 2022 | 11:29

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1) Zahlungen an Eltern
Die Unterstützungsleistungen sind rechtlich als Unterhalt zu sehen. Wenn die Eltern bedürftig sind, können die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. In der Steuererklärung für 2021 können maximal 9.744 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

2) Zahlungen an Ehefrau
Wenn Sie eine gemeinsame Steuererklärung mit der Ehefrau abgeben, dann sind Sie durch die Inanspruchnahme des gesamten Steuerfreibetrages für die Familie begünstigt. Da nur Sie Einkommen erzielen und somit alle Freibeträge sich auf Ihr Einkommen beziehen, ergibt sich der Steuervorteil.

Wenn Sie getrennt leben und die Frau unterstützen, dann ist dies ebenfalls als Unterhalt zu sehen. Eine Angabe kann als Sonderausgabe erfolgen, dann muss die Frau die Beträge als Einnahme angeben und es muss die Anlage U ausgefüllt werden oder auch als außergewöhnlich Belastung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
---------------------------------------
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/wp-content/uploads/2018/06/Hinweise-zur-Datenverarbeitung.pdf

https://www.anwaltskanzlei-sperling.de/datenschutz/



Rückfrage vom Fragesteller 15. Februar 2022 | 15:33

Besten Dank, ich habe eine Rückfrage zu 1.):

Wann ist die Bedürftigkeit gegeben und müssen meine Eltern die finanzielle Unterstützung bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben, wenn ich diese bei meiner Steuer-Erklärung angebe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2022 | 17:24

Bedürftigkeit wird angenommen, wenn die Einnahmen / Ausgaben (Wohnung) unter dem Niveau der SGB 12 Lesitungen liegen. Bei Anngabe als Sonderausgaben und der Abgabe der Anlage U, muss der Unterhalt von den Eltern als Einnahme beim Finanzamt angegeben werden.

ANTWORT VON

(697)

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Verkehrsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Inkasso, Fachanwalt Erbrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER