Für die Frage der Verjährung ist zunächst eine zweifache Prüfung notwendig, nämlich nach dem seinerzeit geltenden und dem heutigen, geänderten Verjährungsrecht.
Nach heutigen Recht tritt die Verjährung drei Jahre nach Kenntnis (des stillen Gesellschafters) ein. Da der Fehler nach Ihrer Schilderung erst bei der Auflösung der stillen Gesellschaft erfolgte, wäre nach neuem Recht noch keine Verjährung eingetreten.
Nach dem seinerzeit (zum Fehlerzeitpunkt) geltenden Recht ist die Sache etwas komplizierter: Wenn ich den von Ihnen geschilderten Fall richtig verstehe, ist der Fehler bei der Erstellung des Vertrages über die stille Gesellschaft unterlaufen. Dieser Fehler wäre - vorbehaltlich einer genaueren Prüfung anhand des Vertrages etc. - solange korrigierbar gewesen, bis der letzte Steuerbescheid bestandskräftig wurde, nach Ihrer Schilderung wäre dies im März 2001 der Fall gewesen (einen Monat nach Zustellung des ESt-Bescheides für den stillen Gesellschafter). Zu diesem Zeitpunkt hat also auch die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, wäre mithin nach § 68 StBerG
(in der seinerzeit gültigen Fassung)in drei Jahren ab dort verjährt.
Der Steuerberater hat nun allerdings die Pflicht, wenn er einen von ihm verursachten Schaden erkennt oder aufgrund einer aus anderem Grunde vorgenommenen Tätigkeit hätte überprüfen müssen, diesen seinem Mandanten mitzuteilen. Dies wäre spätestens bei der Auflösung der stillen Gesellschaft im Jahre 2004 der Fall gewesen. Sofern dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf der primären Verjährungsfrist (März 2004) lag, begann dann ein neuer, sekundärer Schadensersatzanspruch, der bisher noch nicht verjährt wäre. Lag dieser Zeitpunkt später als März 2004 müßte überprüft werden, ob in den Monaten zuvor bereits ein Anlaß für den StB bestand, die Angelegenheit zu überprüfen, so daß noch keine endgültige Verjährung eingetreten wäre.
Die Klage kann regelmäßig, wenn nicht noch andere Gerichtsstände zusätzlich in Frage kommen, am Sitz der Steuerberater anhängig gemacht werden. Dass der stille Gesellschafter zwischenzeitlich in das Ausland verzogen ist, ist für die Frage des Gerichtsstandes ohne Belang. Sollte der neue Wohnsitz allerdings außerhalb der EU liegen, könnte der Steuerberater im Rahmen des Prozesses zunächst eine Sicherheitsleistung für seine Prozeßkosten verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben gedient zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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