Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich gehe davon aus, dass das Grundstück vor 20 Jahren vor dem Erbfall entweder bereits nur als Ackerland verpachtet wurde oder zu diesem Zeitpunkt aus dem Betrieb des Erblassers entnommen wurde. Damit liegen dann nur noch Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung vor und Steuern würden beim Verkauf nur anfallen, wenn das Grundstück weniger als 10 Jahre im Eigentum der Verkäuferin gestanden hätte, siehe § 23 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
Zitat:§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2. .....
Da die 10 Jahre lange abgelaufen sind, fallen hier auch keine Steuern auf einen möglichen Gewinn an, unabhängig davon welche Summe der Erblasser bezahlt hat.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke