Sehr geehrter Fragestellerin,
bei den sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten kommt es auf den Nettobetrag an:
Ich zitiere § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG):
"1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen."
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist bei Vermietungseinkünften nach § 21 über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG anzuwenden.)
Das Gesetz sagt also eindeutig, dass es auf die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer ankommt.
(Hingewiesen sei bei der Gelegenheit noch auf S. 2, wonach jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten nicht zu berücksichtigen sind und auch keine Aufwendungen für Erweiterungen.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff
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Das heißt, ich gebe zwar die Bruttokosten steuermindernd an,
aber sie werden für die Berechnung der15%-Grenze nur netto berücksichtigt?
Beispiel:
Anschaffungskosten brutto 200.000,00 €
15,00 % 30.000,00 €
Renovierungskosten brutto 32.000,00 € steuerlich auf 2 - 5 Jahre verteilt abzusetzen
Renovierungskosten netto 25.920,00 € Unter 15% der Anschaffungskosten
Und:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, genauso verhält es sich mit der (Nicht-)berücksichtigung der Umsatzsteuer.
Falls von Interesse können Sie weitere Details im BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BMF IV C 3 - S 2211-94/03) nachlesen, zu finden u.a. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/88567/
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Holger Dinkhoff