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Steuer, Erhaltungsaufwand, 15%, netto oder brutto der Renovierungskosten?

| 16. März 2022 13:00 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


15:21

Zusammenfassung

Werden bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten die Bruttokosten oder die Nettokosten veranschlagt?

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) werden die Nettokosten ohne Umsatzsteuer berücksichtigt.

ich habe 2019 eine Haus (auf Erbpachtgrundstück) gekauft und vermietet, Eigentumsübergang Januar 2020.
Mit den geplanten Reparaturen in 2022 würde ich die 15%-Grenze für Erhaltungsaufwand geringfügig überschreiten.

Deshalb meine Frage:

Ich bin nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Werden in dem Fall die Bruttokosten veranschlagt?

16. März 2022 | 13:55

Antwort

von


(31)
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
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Sehr geehrter Fragestellerin,

bei den sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten kommt es auf den Nettobetrag an:

Ich zitiere § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG):

"1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen."

(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ist bei Vermietungseinkünften nach § 21 über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG anzuwenden.)

Das Gesetz sagt also eindeutig, dass es auf die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer ankommt.

(Hingewiesen sei bei der Gelegenheit noch auf S. 2, wonach jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten nicht zu berücksichtigen sind und auch keine Aufwendungen für Erweiterungen.)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2022 | 14:52

Das heißt, ich gebe zwar die Bruttokosten steuermindernd an,
aber sie werden für die Berechnung der15%-Grenze nur netto berücksichtigt?

Beispiel:
Anschaffungskosten brutto 200.000,00 €
15,00 % 30.000,00 €
Renovierungskosten brutto 32.000,00 € steuerlich auf 2 - 5 Jahre verteilt abzusetzen
Renovierungskosten netto 25.920,00 € Unter 15% der Anschaffungskosten

Und:

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2022 | 15:21

Sehr geehrte Fragestellerin,

ja, genauso verhält es sich mit der (Nicht-)berücksichtigung der Umsatzsteuer.

Falls von Interesse können Sie weitere Details im BMF-Schreiben vom 18.07.2003 (BMF IV C 3 - S 2211-94/03) nachlesen, zu finden u.a. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/88567/

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Holger Dinkhoff

Bewertung des Fragestellers 16. März 2022 | 15:31

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