Sehr geehrter Fragesteller,
ich fürchte, ich habe keine guten Nachrichten für Sie, denn es kommt zunächst gar nicht auf die Meinung Ihrer Nachbarn an.
Sie müssten eine Baugenehmigung beantragen, und ich sehe die Aussichten dafür eher negativ.
Das VG München (Urteil vom 13. Juli 2016 – M 9 K 15.570) hat einem ähnlichen Vorhaben kürzlich eine Absage erteilt:
"Die Errichtung einer baulichen Anlage bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung (...) [Es handelt] sich bei dem Spielhaus um eine bauliche Anlage i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 BayBO, da es aus Bauprodukten hergestellt und über die Stützkonstruktion fest mit dem Erdboden verbunden ist.
Das Spielhaus ist (...) auch kein verfahrensfreies Bauvorhaben i. S. des Art. 57 Abs. 1 BayBO. In die Berechnung des umbauten Raumes ist auch der von der Stützkonstruktion einfasste Raum unterhalb des Holzhauses miteinzubeziehen (OVG Lüneburg, U. v. 8.9.2010 - 1 KN 129/07 - und B. v. 9.3.2012 - 1 LA 140/09 -; VG Göttingen, U. v. 28.4.2015 - 2 A 826/13 -). Da es sich bei dem Spielhaus um ein Gebäude i. S. v. Art. 2 Abs. 2 BayBO handelt, kommt auch eine Verfahrensfreistellung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. c BayBO nicht in Betracht. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig und die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist ebenfalls nicht möglich. Dabei gilt, dass die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 BayBO nicht von der Verpflichtung entbindet, Anforderungen, die durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Anlage gestellt werden, einzuhalten. (...) Eine Befreiung von der Abstandsflächenpflicht nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO besteht nicht, da die mittlere Wandhöhe von 3 m deutlich überschritten wird. (...) Unter Berücksichtigung der Ausmaße und der Höhe des Spielhauses ist es für die Nachbarschaft unzumutbar, dass dieses auf Höhe ihres ersten Obergeschosses in kurzer Entfernung zu den Fenstern steht. (...) Das Interesse der Kinder an kindgerechtem Spielraum wurde vom Landratsamt in die Abwägung eingestellt. Angesichts der Massivität und der Situierung des Spielhauses wiegt hier jedoch die Verletzung der Nachbarrechte schwerer. Durch das Spielhaus unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist eine erhebliche Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück FlNr. ... entstanden. Dies gilt umso mehr, als insbesondere von dem Fenster an der Nordseite des Spielhauses, das sich auf gleicher Höhe wie die Fenster im Obergeschoss des Nachbarwohnhauses befindet, direkt dort Einsicht genommen werden kann. (...)"
Es ist leider davon auszugehen, dass die Baubehörde wegen der doch sehr ähnlichen Umstände keine Genehmigung erteilen würde, und täte sie dies doch, so würde zumindest Ihr feindselig eingestellter Nachbar B dagegen klagen. Seine Erfolgsaussichten sind in Anbetracht des Urteils des VG München als gut einzuschätzen.
Das heißt natürlich nicht, dass Sie es nicht versuchen sollten, aber aus anwaltlicher Sicht müssen Sie mit viel Gegenwind rechnen.
Es tut mir sehr leid, dass ich keine günstigere Mitteilung für Sie habe. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin