Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist in den § 169
ff. SGB III geregelt. Dieser steht unter folgenden Voraussetzungen:
- erhebliche Arbeitsausfall mit Entgelt ausfallen
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
- Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Arbeitsagentur für Arbeit
Zunächst festzustellen ist, dass nicht pauschal gesagt werden kann, dass es für Campingplätze kein Kurzarbeitergeld geben würde. Dies hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen ab.
Es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall bei Ihnen vorliegt. Auch kann ein Kurzarbeitergeld nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein Betrieb sei nicht vorhanden. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit über die Vermietung von Stellplätzen hinausgeht und Sie sich auch mit der Betreuung der Besucher befassen. Hiervon gehe ich im Zweifel aus.
Soweit Sie schildern, über eine Mitarbeiterin zu verfügen, so gehe ich davon aus, dass es sich um eine durch Arbeitsvertrag beschäftigte Arbeitnehmerin handelt.
Hinzu tritt jedoch, dass der Arbeitsausfall gemäß § 169 Nr. 1 SGB III
wirtschaftliche Gründe haben muss. Denkbar ist, dass die Arbeitsagentur die Ablehnung des Kurzarbeitergeldes im vorliegenden Fall damit begründet, dass der Ausfall des Umsatzes nicht etwa wirtschaftliche Gründe habe, sondern vorrangig witterungsbedingt sei.
Um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Kurzarbeitergeld jedoch abschließend prüfen zu können, ist es ratsam, dass Sie entgegen der telefonischen Auskunft trotz allem einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Die Behörde ist sodann verpflichtet, über diesen im Wege des Bescheides zu entscheiden. Dieser Bescheid wird im Falle seiner Ablehnung eine entsprechende Begründung enthalten. Gegen einen solchen könnten Sie sodann Rechtsmittel einlegen.
Für die weitere Verfahrensweise steht Ihnen die Kanzlei Pankonin & Partner, Rudolstadt, gern zur Verfügung.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe einen schriftlichen Antrag auf Grundlage des genannten Paragraphen gestellt, da er für mich zutrifft. Sollte eine Ablehnung erfolgen würde ich mich gern bei Ihnen telefonisch melden zur terminabspracheund und einlegung weiterer Rechtsmittel
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich freue mich, dass ich Ihnen zu Ihrer Zufriedenheit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow