Sehr geehrte Ratsuchende,
ob eine Scheinselbständigkeit besteht, lässt sich so einfach nicht beurteilen.
Allein der Anteil an der Gesamtsumme ist kein entscheidendes Merkmal.
Wichtig sind vielmehr immer noch folgende Indizien:
Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (Auch der zeitliche Umfang ist dabei entscheidend, wobei die Einnahmequelle aber 5/6tel nicht erreichen sollte. Das ist hier nicht der Fall, da 83% nicht erreicht worden sind).
Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind in erster Linie eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Sie sehen, allein der Anteil ist kein ausschlaggebendes Merkmal. Prüfen Sie die Punkte anhand der tatsächlichen Gegebenheiten.
Solange Sie nur ein formloses Schreiben der Fa.1 erhalten haben, sind Sie nicht verpflichtet, es auszufüllen.
Bei Zweifeln über die Frage der Scheinselbstständigkeit kann jeder Beteiligte ein Anfrageverfahren bei der DRV beantragen und durchführen lassen. Dazu ist schriftlich die Entscheidung zu beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht.
Die DRV teilt daraufhin den Beteiligten mit, welche Angaben und Unterlagen für die Entscheidung benötigt wird. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb derer die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen sind. Dann müssen Sie auch die anderen Firmen nennen.
Das gilt aber nicht für eigene, private Anfragen der Fa.1.
Allerdings ist damit zu rechnen, dass diese Firma dann die Zusammenarbeit mit Ihnen beendet.
Sollte eine Scheinselbständigkeit festgestellt werden, müssten auch die anderen Firmen herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Antwort
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