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Scheinselbstständigkeit, wenn Ex-Arbeitnehmer Monate später aushilft?

2. Oktober 2024 11:18 |
Preis: 46,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit formal als selbstständig deklariert wird, tatsächlich aber Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufweist.

Ein Arbeitnehmer von uns ist in Teilzeit bei uns beschäftigt und parallel in seinem Gewerk auf selbstständig aktiv. Er möchte nun für ein Jahr in Elternzeit gehen.

Zwischendurch möchte er evtl. einen "Pausenmonat" vom Elterngeld einlegen, u.a. für selbstständige Projekte aber auch, um bei einem Projekt bei uns einen guten Abschluss mit ihm zu ermöglichen. Er sagt nun aber, dass es finanziell deutlich besser für ihn wäre, wenn er kündigt und dann ca. ein halbes Jahr später in seinem Pausenmonat einige Stunden auf selbstständiger Basis für uns erledigt. Es geht um ca. 3-4 Werktage. Er hätte parallel andere Auftraggeber und wäre nur vorrübergehend noch mal für uns aktiv.

Wie hoch ist das Risiko, dass uns dieses Vorgehen als Scheinselbstständigkeit ausgelegt wird?

2. Oktober 2024 | 12:05

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Das Risiko, dass das beschriebene Vorgehen als Scheinselbstständigkeit ausgelegt wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit formal als selbstständig deklariert wird, tatsächlich aber Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufweist. Hier sind einige Aspekte, die berücksichtigt werden sollten:

1. Weisungsgebundenheit: Wenn der Arbeitnehmer während seiner selbstständigen Tätigkeit für Sie weisungsgebunden ist, spricht das für eine Scheinselbstständigkeit.

2. Eingliederung in den Betrieb: Wenn er in Ihre betriebliche Organisation eingegliedert ist, z.B. feste Arbeitszeiten hat oder Ihre Infrastruktur nutzt, könnte dies ebenfalls auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten.

3. Unternehmerisches Risiko: Ein selbstständiger Unternehmer trägt ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Wenn der Arbeitnehmer kein eigenes Risiko trägt, könnte dies gegen eine echte Selbstständigkeit sprechen.

4. Mehrere Auftraggeber: Da er angibt, parallel für andere Auftraggeber tätig zu sein, spricht dies eher für eine Selbstständigkeit. Es ist wichtig, dass diese anderen Aufträge tatsächlich bestehen und nicht nur vorgeschoben sind.

5. Vertragsgestaltung: Der Vertrag sollte klar als Werk- oder Dienstvertrag gestaltet sein und keine Merkmale eines Arbeitsvertrags aufweisen.

6. Dauer und Umfang der Tätigkeit: Da es sich nur um 3-4 Werktage handelt, könnte dies das Risiko einer Scheinselbstständigkeit reduzieren, sofern die oben genannten Punkte beachtet werden.

Fazit: Ich empfehle, die Vertragsbedingungen klar zu definieren und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen zu überprüfen (keine Umgehungstatbestände), um das Risiko einer Scheinselbstständigkeit zu minimieren.

Ich hoffe damit Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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