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Standort Mülltonne ( Odelzhausen, Bayern )

10. September 2020 17:48 |
Preis: 60,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Kann mir mein Nachbar vorschreiben, wo ich meine Mülltonne hinstelle?

Es gilt das allgemeine Rücksichtsnahmegebot: Wenn Sie einen ausreichenden Grenzabstand einhalten (der liegt bei 2m), dann hat der Nachbar keinen Grund sich zu beschweren. Er ist im übrigen gem. § 906 BGB dazu verpflichtet, gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen - das bezieht sich auch auf etwaige Gerüche aus zulässigen Abfallbehältern, die (zumal im Sommer) unvermeidlich sind.

Streit mit Nachbarn wegen Mülltonnenstellplatz. Kann er mir vorschreiben wo wir auf unserm Grundstück die Tonne hinstehen soll - wegen Geruchsbelästigung? Gibt es einen Mindestabstand zur Grundstückgrenze der eingehalten werden muss. Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen, da ich nicht möchte das die Situation weiter eskaliert.
MfG
Yvonne Tschannerl

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider gibt es im Bayerischen Nachbarschaftsrecht keine explizite Regelung bezüglich der Aufstellung von Mülltonnen, und die BayBauO regelt in Art. 43 auch nur die Aufstellung von Müllbehältern innerhalb von Gebäuden.

Wenn die (spezial)gesetzlichen Regelungen nicht weiterhelfen, gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot, um damit einen Interessenausgleich zwischen streitenden Nachbarn herzustellen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1995, V ZR 213/94 ). Dies folgt aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB ). Dieses verpflichtet die Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme und kann im Streitfall dazu führen, dass der Eigentümer eines Grundstückes Einschränkungen hinzunehmen hat. Das kann Ihrem Nachbarn schon mal entgegengehalten werden.

Irgendwo müssen die Mülltonnen ja stehen, das ist völlig klar. Wenn Sie einen ausreichenden Grenzabstand einhalten (der liegt bei 2m), dann hat der Nachbar keinen Grund sich zu beschweren. Er ist im übrigen gem. § 906 BGB dazu verpflichtet, gewisse Beeinträchtigungen hinzunehmen - das bezieht sich auch auf etwaige Gerüche aus zulässigen Abfallbehältern, die (zumal im Sommer) unvermeidlich sind:

§ 906
Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Natürlich hat auch Ihr Nachbar ein aus seinem Eigentumsrecht folgenden Unterlassungsanspruch, aber auch der ist hier allem Anschein nach nicht gegeben:

§ 1004
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wie aus § 906 sowie § 242 BGB folgt, muss Ihr Nachbar Ihre Mülltonne, die in angemessenem Abstand zu seinem Grundstück und ansonsten ordnungsgemäß aufgestellt ist, dulden. Dabei hilft auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße (vom 14. Juli 2016, 4 K 11/16 .NW):

"Die entlang der Grenze abgestellten Mülltonnen hielten zudem die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein – hier mehr als zwei Meter. Das genügt in Bezug auf die Geruchsbelästigungen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Auch aus dem nachbarlichen Rücksichtsnahmegebot ergibt sich keine Notwendigkeit, die Mülltonnen anders anzuordnen oder anderswo abzustellen. Grenznah positionierte Müllbehältnisse sind als sozialadäquat hinzunehmen. Gleiches gilt für die Geruchsbelästigung bei Verwendung und Nutzung ordnungsgemäßer Behältnisse. Ein Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, die seinem jeweiligen Nachbarn verträglichste Lösung zu wählen."

Damit ist alles gesagt, und ich empfehle Ihnen, Ihren Nachbarn (vielleicht schriftlich) auf die Rechtslage und insbesondere das zitierte Urteil hinzuweisen. Sollte er sich immer noch nicht damit abfinden wollen, so weisen Sie ihn darauf hin, dass er sich an die nachbarschaftliche Schiedsstelle wenden sollte, die für solche Nachbarschaftsstreitigkeiten da ist, anstatt Ihnen das Leben schwer zu machen. Sollte er den Klageweg wählen wollen, so wird er damit aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit in dieser frustrierenden Situation weiterhelfen konnte. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst wünsche ich Ihnen alles Gute und verbleibe mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

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