Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Einen normalen Geruch muß man von dem Restaurant durchaus hinnehmen, da Kochen eine sozialübliche Tätigkeit ist. Einen Unterlassungsanspruch haben Sie erst, wenn die Geruchsbelästigung über das normale Maß hinausgeht. Leider ist hier jedes Gericht anderer Ansicht, ab wann Kochgeruch zur übermäßigen Belästigung wird. Solange Sie aber noch normal atmen können, wird es schwer, eine übermäßige Belästigung zu begründen.
Dazu kommt, dass das Restaurant und damit der Geruch bereits bei Bau des Hauses und damit bei Ihrem Einzug vorhanden war. Sie müssen also begründen, warum Sie in eine Wohnung eingezogen sind, die eigentlich wegen des Nachbargeruchs so unzumutbar ist.
Aus der Distanz und ohne vor Ort gerochen zu haben kann ich daher leider für Sie keine größeren Erfolgschancen erkennen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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