Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Um es vorweg zu nehmen: Aus Ihrer Antwort auf die Nachricht vom 27.11. läßt sich für Sie nichts Nachteiliges herleiten, sofern der Inhalt Ihrer Antwort strafrechtlich nicht relevant (z. B. Beleidigung) ist.
Schließlich war es Ihre Ex-Freundin, die die Initiative ergriffen hatte und sich nochmals bei Ihnen gemeldet hat. Daß Sie darauf antworten ist Ihr gutes Recht und hat mit Stalking nicht einmal ansatzweise etwas zu tun.
Wie jedoch oben erwähnt, sähe es ggf. anders aus, hätte der Inhalt Ihrer Antwort strafrechtliche Relevanz.
2.
Stalking ist dadurch gekennzeichnet, daß der Stalker einen anderen verfolgt, belästigt oder terrorisiert.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist ein derartiges Verhalten Ihrerseits nicht zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Guten Tag,
nach Ihrer Antwort hat die Ex noch ein paar Mal was per E-Mail geschrieben.
In einer E-Mail vor ca. 3 Wochen schrieb sie mir:"Lass mich endlich ich Ruhe".
Meine Nachfrage ist, wie ist es rechtlich zu beurteilen, wenn ich jetzt, nachdem wieder 3 Wochen vergangen sind, sie nochmal bei E-Mail anschreibe, mit der Bitte um Klarstellung der Trennung und um eine persönliche Aussprache.
Kann Sie mir daraufhin schaden?
Gruß
H.Hanekamp
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Im Grunde bestehen keine Bedenken, Ihre ehemalige Freundin in dem geschilderten Sinn anzuschreiben. Allerdings sollte diese Mail in freundlichem Ton ohne jegliche Vorwürfe formuliert sein.
Als "Gerüst" könnte Ihnen folgender Vorschlag behilflich sein:
"Liebe xxx,
wie Du weißt, bedauere ich unsere Trennung sehr, zumal mir der Grund bis heute nicht klar ist. Deshalb würde ich mich sehr freuen, wenn wir uns, da nun einige Zeit vergangen ist, zu einem persönlichen Gespräch zusammensetzen könnten. Darüber würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
yyy"
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt