Sehr geehrter Fragesteller,
auch bezüglich der Haftung gilt hier grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist.
Diese beginnt aber gem. § 195 BGB
mit Ihrer Kenntnis von dem Anspruch bzw. dem Zeitpunkt an, wo Sie hätten ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen können und müssen.
Deshalb kommt es darauf an, wann Sie erfahren haben und wie, dass die Verwaltung geschlampt hat.
Dies können Sie mir gerne noch nachtragen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Hallo,
ich habe davon leider erst heute erfahren und auch sofort die Hausverwaltung angeschrieben. Somit wären dann ale Forderungen vor dem 07.10.2017 verjährt?
Vielen Dank
Felix
Sehr geehrter Fragesteller,
hier käme es darauf an, warum Sie erst heute davon erfahren haben, weil Sie ja regelmäßig Abrechnungen der Hausverwaltung bekommen werden.
Wenn es Ihnen also leicht möglich gewesen wäre, diese Kenntnisse zu beschaffen, mutet Ihnen dies die Rechtsordnung auch zu, denn dann läge unter Umständen schon grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits vor.
Sollte die Hausverwaltung aber aktiv den Vorgang sogar verschleiert haben, was sich erst bei Durchsicht der Unterlagen herausfinden ließe, dann wären die Forderungen noch durchsetzbar.
Wenden Sie sich gerne per Mail an mich, sollte noch Nachfragebedarf hierzu bestehen.
Viele Grüße!