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Staffelmietvereinbarung - Forderung ist verjährt

7. Oktober 2020 10:48 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:33

Hallo,

ich habe einen Eigentumswohnung, welche über eine Hausverwaltung entsprechend verwaltet wird. Für diese Wohnung wurde im Jahr 2012 eine Staffelmietvereinbarung abgeschlossen (Erhöhung nach 1,2 und 3 Jahren). diese wurde aber vom Mieter nicht bezahlt und von der Hausverwaltung auch nicht angemahnt.
Mietforderung obliegen ja einer 3 jährigen Verjährungsfrist, kann ich jetzt aber auch die Hausverwaltung für die bereits verjährten Forderungen haftbar machen?

Vielen Dank
Felix

7. Oktober 2020 | 11:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auch bezüglich der Haftung gilt hier grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist.

Diese beginnt aber gem. § 195 BGB mit Ihrer Kenntnis von dem Anspruch bzw. dem Zeitpunkt an, wo Sie hätten ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen können und müssen.

Deshalb kommt es darauf an, wann Sie erfahren haben und wie, dass die Verwaltung geschlampt hat.

Dies können Sie mir gerne noch nachtragen.

Viele Grüße!


Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2020 | 16:52

Hallo,

ich habe davon leider erst heute erfahren und auch sofort die Hausverwaltung angeschrieben. Somit wären dann ale Forderungen vor dem 07.10.2017 verjährt?

Vielen Dank
Felix

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2020 | 17:33

Sehr geehrter Fragesteller,

hier käme es darauf an, warum Sie erst heute davon erfahren haben, weil Sie ja regelmäßig Abrechnungen der Hausverwaltung bekommen werden.

Wenn es Ihnen also leicht möglich gewesen wäre, diese Kenntnisse zu beschaffen, mutet Ihnen dies die Rechtsordnung auch zu, denn dann läge unter Umständen schon grobe Fahrlässigkeit Ihrerseits vor.

Sollte die Hausverwaltung aber aktiv den Vorgang sogar verschleiert haben, was sich erst bei Durchsicht der Unterlagen herausfinden ließe, dann wären die Forderungen noch durchsetzbar.

Wenden Sie sich gerne per Mail an mich, sollte noch Nachfragebedarf hierzu bestehen.

Viele Grüße!

ANTWORT VON

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