Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, gegen die Behörde eine Verpflichtungsklage auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO
zu erheben, mit der Begründung, in Ihrer subjektiven Rechtsposition als Inhaber einer Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
verletzt sein zu können. Die Klagemöglichkeit ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO
.
Diese grundsätzliche Möglichkeit bezieht sich zunächst auf die Zulässigkeit einer solchen Klage.
Darüber hinaus wird aber auch die materielle Rechtmäßigkeit geprüft, die in jedem Einzelfall anders ist.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO
sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzuordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie hier die Regelung in § 12 StVO
, dass man vor und gegenüber von Grundstücksein-und Ausfahrten nicht parken darf,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.
Entsprechend hatte das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage abgewiesen, Urteil vom 20.08.2014, Az.: W 6 K 13.854
Das Gericht hatte hier folgendes weiter ausgeführt: " Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Hierbei kommt es auf die im Einzelfall gegebene Situation an. Entscheidend ist, welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts, Gefahren und vermeidbare Behinderungen von Verkehrsteilnehmern abzuwenden, bei Beachtung der nach § 10 Satz 1 und 2 StVO
ggf. obliegenden Pflichten im Einzelfall zumutbar sind (Gesamtsituation). Auch die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Rangierens kann zumutbar sein. Des Weiteren sind zumutbare Abhilfemaßnahmen auf dem eigenen Grundstück in Betracht zu ziehen."
"Denn der Betroffene muss nach der Rechtsprechung alle ihm im Einzelfall möglichen und zumutbaren Abhilfemaßnahmen, insbesondere auf dem eigenen Grundstück, treffen, um seinen subjektiven Bedürfnissen gerecht zu werden, bevor ein Anspruch auf verkehrsbehördliche Anordnung bestehen kann."
Auch das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz hat sich mit dem Problem befasst und ausgeurteilt, dass im entschiedenen Fall kein Anspruch auf Parkverbot gegenüber Grundstückszufahrt bei 5,50 Meter breiter Fahrbahn bestehe, aber auch betont, dass jeder Einzelfall zu untersuchen ist. Nach Ihren Angaben liegen hier erheblich weniger als 5,50 m vor, was für Sie günstig wäre.
Es kommt, wie Sie sehen, auf den genauen Einzelfall an und auch auf die Frage, ob Sie auf Ihrem Grundstück noch eigene Maßnahmen zur Verbesserung treffen könnten. Näheres hierzu und zu den genauen örtlichen Gegebenheiten ist mir nicht bekannt.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Nutzen Sie gerne ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Brigitte Draudt
Rechtsanwältin
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