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Ständiges parken vor Garageneinfahrt - weitere Schritte

| 24. Januar 2020 11:20 |
Preis: 47,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Garage und auch meine Einfahrt zur Garage (Platz zwischen Garage und Straße 4,50 m) liegen an einer schmalen Straße (exakt 5 Meter breit inkl. Rinne) in einem Neubaugebiet. Dies wurde vor ca. 4 Jahren neu gebaut)

Seit ca. zwei Jahren parken genau gegenüber meiner Einfahrt zur Garage nahezu täglich PKW und LKW. Eine Ausfahrt aus der Garage ist somit manchmal erschwert und nachmal gar nicht möglich. Das Ordnungsamt erkennt dies an, dass dort nicht geparkt werden darf, da die Strasse nicht breit genug ist. Sie erstellen hierzu Verwarnungsgelder (ca. 100 Verwarnungsgelder in einem Jahr, meist unterschiedliche Fahrzeuge und Halter). Trotzdem ist keine Besserung in Sicht. Mir ist es nicht möglich, meine Doppelgarage auch wirklich mit zwei Autos zu benutzen. Da ohne rangieren meist keine Ausfahrt möglich ist.
Das Ordnungsamt weigert sich hier weitere Schritte zu unternehmen bzw. weitere mögliche Schritte zu nennen. Sollte es überhaupt welche geben.

Meine Frage hierzu ist: Gibt es hier Erfahrungswerte oder Urteile, in denen in solchen Fällen weitergehende Maßnahmen angeordnet wurden, wie z. B. zusätzliche Parkverbotsschilder oder Markierungen auf der Strasse oder?

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, gegen die Behörde eine Verpflichtungsklage auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO zu erheben, mit der Begründung, in Ihrer subjektiven Rechtsposition als Inhaber einer Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verletzt sein zu können. Die Klagemöglichkeit ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO .
Diese grundsätzliche Möglichkeit bezieht sich zunächst auf die Zulässigkeit einer solchen Klage.

Darüber hinaus wird aber auch die materielle Rechtmäßigkeit geprüft, die in jedem Einzelfall anders ist.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzuordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie hier die Regelung in § 12 StVO , dass man vor und gegenüber von Grundstücksein-und Ausfahrten nicht parken darf,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten.
Entsprechend hatte das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage abgewiesen, Urteil vom 20.08.2014, Az.: W 6 K 13.854

Das Gericht hatte hier folgendes weiter ausgeführt: " Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Hierbei kommt es auf die im Einzelfall gegebene Situation an. Entscheidend ist, welche Erschwernisse dem Benutzer einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Straßenverkehrsrechts, Gefahren und vermeidbare Behinderungen von Verkehrsteilnehmern abzuwenden, bei Beachtung der nach § 10 Satz 1 und 2 StVO ggf. obliegenden Pflichten im Einzelfall zumutbar sind (Gesamtsituation). Auch die Notwendigkeit eines zwei- bis dreimaligen Rangierens kann zumutbar sein. Des Weiteren sind zumutbare Abhilfemaßnahmen auf dem eigenen Grundstück in Betracht zu ziehen."

"Denn der Betroffene muss nach der Rechtsprechung alle ihm im Einzelfall möglichen und zumutbaren Abhilfemaßnahmen, insbesondere auf dem eigenen Grundstück, treffen, um seinen subjektiven Bedürfnissen gerecht zu werden, bevor ein Anspruch auf verkehrsbehördliche Anordnung bestehen kann."

Auch das Bundesverwaltungsgericht als höchste Instanz hat sich mit dem Problem befasst und ausgeurteilt, dass im entschiedenen Fall kein Anspruch auf Parkverbot gegenüber Grundstückszufahrt bei 5,50 Meter breiter Fahrbahn bestehe, aber auch betont, dass jeder Einzelfall zu untersuchen ist. Nach Ihren Angaben liegen hier erheblich weniger als 5,50 m vor, was für Sie günstig wäre.

Es kommt, wie Sie sehen, auf den genauen Einzelfall an und auch auf die Frage, ob Sie auf Ihrem Grundstück noch eigene Maßnahmen zur Verbesserung treffen könnten. Näheres hierzu und zu den genauen örtlichen Gegebenheiten ist mir nicht bekannt.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Nutzen Sie gerne ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Brigitte Draudt
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 26. Januar 2020 | 15:32

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