Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG zum Zweck des Spracherwerbs nicht zu einer Erwerbstätigkeit.
Wenn allerdings der vorhandene Aufenthaltserlaubnis vorsieht, dass die Erwerbstätigkeit in dem von Ihnen angegebenen Umfang erlaubt ist, so darf die Betroffene nebenher arbeiten, und zwar nur während der Ferienzeit und mit einem Umfang von maximal 120 vollen Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr. Für die Feststellung der zulässigen Arbeitszeit werden sämtliche Arbeitsstunden, die innerhalb eines Jahres geleistet wurden, addiert.
Gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV ist es möglich, im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium bzw. eine Ausbildung zu beantragen, ohne dass zuvor eine Rückreise in die Heimat erfolgen muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
[b][/b]
- Rechtsanwalt -
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte