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Sprachkenntnisse A1

| 12. Februar 2024 12:44 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo
Ich möchte meine Thailändische Freundin heiraten.
Ich selbst bin Italienischer Staatsbürger.
Ich weiß das wenn wir in Thailand heiraten meine Freundin aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes den A1 nicht benötigt.
Wie aber sieht es aus wenn wir hier in Deutschland heiraten wollen, also ich ein Heiratsvisum beantragen würde?

Mfg

Geraldo Nardiello

12. Februar 2024 | 14:01

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für die Erteilung eines nationalen Visums (Hochzeitsvisum) muss Ihre Freundin und künftige Ehefrau einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, also das Sprachniveau A 1 (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Das ist jedenfalls die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 16.11.2016 – 9 A 242/15 –). Die rechtswissenschaftliche Literatur leitet demgegenüber aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.07.2008 – C 127/08 – ab, dass auch drittstaatsangehörige Ehegatten von EU-Bürgern kein nationales Visum für den Ehegattennachzug benötigen.

Sie können in Deutschland aber mit einem Schengen-Visum Ihrer Freundin heiraten. Anschließend müsste Ihre Ehefrau dann eine Aufenthaltskarte gemäß EU-Recht (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen, ohne zuvor noch einmal ausreisen zu müssen und unabhängig von deutschen Sprachkenntnissen.

Wenn Sie Ärger mit den Behörden vermeiden wollen, empfehle ich, gemäß dem vorstehenden Absatz zu verfahren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 14. Februar 2024 | 00:48

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Februar 2024
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Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht